Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Darmstadt. vom 9. April 1984, soweit er den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen hat, aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, wegen eines weiteren Betrages von 378,55 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluß/Überweisungsersuchen gegen den Schuldner zu erlassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe

Bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. Überweisungsersuchens vom 9. April 1984 hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Gläubigerantrag wegen der Kosten eines im November 1981 geschlossenen Ratenzahlungsvergleiches (378,55 DM) bei einem Gegenstandswert von 13.230,63 DM) zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich das zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 793 ZPO) das begründet ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Gläubigerin die Kosten des im Vollstreckungsverfahren abgeschlossenen Ratenzahlungsvergleiches nach § 788 ZPO geltend machen.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die für den Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung entstandene anwaltliche Vergleichsgebühr zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO gehört, die mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden können. Mit der Begründung, die Kosten hätten allein einen mittelbaren Bezug zur Vollstreckung, im Interesse und zum Schutz des Schuldners müssen die Kosten der Zwangsvollstreckung so gering und überschaubar wie möglich gehalten werden, insbesondere der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan werde mit der Überprüfung und ggf. eigenverantwortlichen Ansetzung der Vergleichsgebühr überfordert, wird dies von der Meinung abgelehnt, (so u.a. OLG Frankfurt MDR 1973, 860 mit ablehnender Anmerkung Schmidt; LG Siegen JurBüro 1983, 569 mit zustimmender Anmerkung Mümmler; LG Essen RpflG 1971, 444; LG Freiburg NJW 1972, 1332 mit ablehnender Anmerkung Schmidt; LG Berlin RpflG 1976, 438; LG Mainz RpflG 1980, 305; AG Dinslaken DGVZ 1980, 41; Zöller-Stöber, ZPO, 14. Aufl., § 788 Anm. 13 m. w. N.). Nach anderer Ansicht ist § 788 ZPO im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit großzügig auszulegen und werden die durch den Abschluß eines – Ratenzahlungsvergleiches angefallenen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche Aufwendungen, mithin als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO angesehen (so LGFulda RPflG 1984, 36 = Jur. Büro 1984, 225 mit Anmerkung Mümmler; LG Heidelberg RPflG 1984, 36; LG Köln Jur. Büro 1983, 1038; KG RPflG 1981, 410; LG Baden Baden Jur. Büro 1982, 229 mit ablehnender Anmerkung Mümmler; LG Kassel Jur. Büro 1980, 1029 mit ablehnender Anmerkung Mümmler; LG Frankenthal Jur. Büro 1980, 1668; LG Arnsberg AnwBl. 1980, 512; LG Oldenburg DGVZ 1974, 42; Gerold/Schmidt, BRAGO, 7. Aufl., § 57 Anm. 27 m.w.N.; Baumbach-Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 788 Anm. 5 Stichwort „Vergleich”; ThomasPutzo, ZPO, 12. Aufl., § 788 Anm. 4; Zöller-Stöber a.a.O. – insoweit uneinheitlich – § 788 Anm. 7, wonach die Kosten eines im Vollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs auch zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckung dem Grundsatz nach zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehörten).

Dieser letztgenannten Auffassung, von der die Kammer bereits in ihren Beschlüssen zu 5 T 553/78 und 5 T 564/77 ausgegangen ist, schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

Nach § 788 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie im Sinne des § 91 ZPO notwendig waren, dem Schuldner zur Last; sie sind dann zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung muß man die Aufwendungen der Parteien ansehen, die aus Anlaß, d.h. aufGrund der Einleitung und der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstanden sind (vgl. Zöller-Stöber a.a.O. § 788 Anm. 3; Thomas-Putzo a.a.O. § 788 Anm. 1; Baumbach-Hartmann a.a.O. Anm. 1 A). Mit der gesetzlichen Regelung des § 788 ZPO hat der Gesetzgeber dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Erstattungsansprüche anläßlich der Zwangsvollstreckung ein vereinfachtes (Kostenfestsetzungs) Verfahren an die Hand gegeben, um die Einleitung eines neuen Prozeß- und Vollstreckungsverfahrens – auch im Interesse der Kostenersparnis für den Vollstreckungsschldner – zu vermeiden (vgl. hierzu auchi Adller-Stöbe-,… j. § 788 Anm. 1; LG Fulda a.a.O.). § 7 PR muß deshalb im Hinblick auf das gesetzgeberische anliegen auch im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit großzügig ausgelegt werden, wenn auch immer ein unmittelbarer Zusammenhang (vgl. hierzu KG BB 1974, 1268) zwischen den geltend gemachten Kosten und der eigentlichen Zwangsvollstreckung vorhanden sein muß.

Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang; – steht nach Auffassung der Kammer – entgegen der Ansicht z.B. des LG Siegen a.a.O.– bereits dann, wenn der Ratenzahlungsvergleich im Rahmen einer bereits begonnenen Zwangsvollstreckung zur Vermeidung weite...

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