Verfahrensgang
AG Hann. Münden (Entscheidung vom 07.08.2003; Aktenzeichen 5 M 647/03) |
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 29.04.2002 - Az.: 02-7155491-0-8 - über eine Hauptforderung von 2.097,64 EUR zzgl. Nebenforderung und Zinsen. Gläubigerin und Schuldner schlossen am 29.01.2003 eine Teilzahlungsvereinbarung, wonach dem Schuldner seitens der Gläubigerin gestattet wurde, die Gesamtschuld in monatlichen Raten á 50,00 EUR ab dem 01.03.2003 zu begleichen. Dafür erklärte sich der Schuldner bereit, auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich Schuldgrund und -höhe zu verzichten und erklärte sich zur Übernahme der Kosten dieser Teilzahlungsvereinbarung bereit. Am 10.07.2003 beauftragte die Gläubigerin den Obergerichtsvollzieher G mit der Verhaftung des Schuldners zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und fügte diesem Auftrag ein Forderungskonto bei, in dem eine Gebühr "Teilzahlungsvergleich vom 29.01.2003" in Höhe von 400,78 EUR enthalten war. Der Obergerichtsvollzieher hat die Position "Teilzahlungsvergleich" abgesetzt und um Übersendung einer berichtigten Forderungsaufstellung gebeten. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2003 Erinnerung gegen die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers, die Gebühren für den Teilzahlungsvergleich vom 29.01.2003 abzusetzen, eingelegt. Der Obergerichtsvollzieher hat dieser Erinnerung nicht abgeholfen. Das Amtsgericht Göttingen hat die Erinnerung in dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Gläubigerin entstehe für den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung keine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Es fehle hierfür an einem die Vergleichsgebühr auslösenden gegenseitigen Nachgeben. Soweit der Schuldner in dem als Teilzahlungsvergleich überschriebenen Schriftstück vom 29.01.2003 den Verzicht auf Einwendungen jeglicher Art erklärt habe, könne darin ein echtes Nachgaben nicht erblickt werden, da keine Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Einwendungen ersichtlich gewesen seien. Insoweit hätten keine Zweifel bestanden, die im Wege eines Vergleichs hätten ausgeräumt werden können und ein Nachgeben seitens des Schuldners bedeutet hätten. Ebenso könne der Umstand, dass der Schuldner die Abtretung des pfändbaren Teils seines Lohnes erklärt habe, nicht als Nachgeben gewertet werden. Im Übrigen seien etwaige Vergleichsgebühren ohnehin nicht als erstattbare Vollstreckungskosten i. S. d. § 788 ZPO anzusehen.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 25.08.2003, bei Gericht eingegangen am 29.08.2003. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgerichts liege im Abschluss der gegenständlichen Teilzahlungsvereinbarung ein die Vergleichsgebühr auslösendes gegenseitiges Nachgeben vor. Bei den ausgelösten Vergleichsgebühren handele es sich auch um notwendige Vollstreckungskosten i. S. d. § 788 ZPO. Dies zeige bereits ein Vergleich mit der Regelung des § 91 ZPO. Auch dort würden entstandene Vergleichsgebühren als notwendige Kosten des Rechtsstreits anerkannt. Dies müsse gleichfalls für § 788 ZPO in Bezug auf die Zwangsvollstreckung gelten.
II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie ist entgegen der bisher vertretenen Auffassung (Beschluss in dieser Sache vom 13.04.2004 und 5 T 151/03) auch begründet. Das Amtsgericht ist zu Unrecht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Kosten für die Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 400,78 EUR nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 ZPO zu bewerten sind.
1. Zunächst handelt es sich bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilzahlungsvereinbarung um einen Vergleich im gebührenrechtlichen Sinne.
Als Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gilt gemäß § 779 II BGB auch die Unsicherheit bezüglich der Verwirklichung eines Anspruchs. Ein Vergleichsschluss ist daher im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglich, auch wenn durch den Titel die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt worden ist (vgl. BGH, MDR 1992, 137).
Es liegt auch ein beiderseitiges Nachgeben vor. Auf Seiten der Gläubigerin besteht das erforderliche Nachgeben darin, dass sie auf die sofortige Zahlung der gesamten Summe verzichtet und sich mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zufrieden gibt. Der Schuldner hat nachgegeben, indem er zur Absicherung der Gesamtforderung den pfändbaren Teil seiner Lohn- und Gehaltsansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber an die Gläubigerin abgetreten und ihr einen Rangvorteil gegenüber späteren Pfändungen verschafft hat.
2. Die Frage, ob die durch den Abschluss eines Vergleichs im Rahmen der Zwangsvollstreckung dem Gläubiger entstandenen Rechtsanwaltsgebühren dem Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 Abs. 1 ZPO zur Last fallen und gegen ihn festsetzbar sind, ist streitig.
Einer Auffassung zufolge sind als Kosten der Zwangsvolls...