Sache |
körperlicher Gegenstand |
Sachenrecht |
3. Teil des BGB; Rechtsnormen, die die Beziehung einer Person zu einer Sache zum Inhalt haben |
Sachlegitimation |
Sachbefugnis; Befugnis, einer Recht geltend zu machen oder sich gegen ein geltend gemachtes Recht zu wehren |
Sachverständiger |
Person, die aufgrund ihrer beruflichen Befähigung mit spezieller Sachkunde dem Gericht entscheidungsrelevante Zusammenhänge erläutern kann |
Saldo |
Schlussbetrag einer Abrechnung (Aktiva abzüglich Passiva) |
Salvatorische Klausel |
regelmäßig aufgenommen in Verträgen um zu verhindern, dass bei Nichtigkeit einer Bestimmung der gesamte Vertrag nichtig wird; dieser soll dann vielmehr durch eine dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende Regelung ersetzt werden |
Schadensersatz |
ist der Ausgleich eines Schadens einer Person gegenüber einer anderen Person |
Schenkung |
Vertrag, durch den jemand aus einem Vermögen eine andere Person unentgeltlich bereichert |
Schiedsmann |
Vergleichsbehörde gem. § 380 StPO, die vor Erhebung der strafrechtlichen Privatklage anzurufen ist |
Schiedsrichter |
die Parteien können unter den in §§ 1025 ff. ZPO geregelten Voraussetzungen für die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit eine Person bestimmen, die an Stelle des staatlichen Gerichts die Streitigkeit verbindlich entscheidet (Vollstreckungstitel) |
Schifffahrtsregister |
Register beim Amtsgericht, bei dem Schiffe, die als unbewegliches Vermögen gelten, eingetragen sind |
Schikaneverbot |
die Ausübung von Rechten unterliegt dem Schikaneverbot, d.h. sie ist unzulässig, wenn sie ausschließlich zum Ziel hat, einen anderen zu schädigen (§ 226 BGB) |
Schlichtung |
Mithilfe zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Parteien |
Schlussverteilung |
Schlussausschüttung im Insolvenzverfahren (§ 196 InsO) |
Schmerzensgeld |
Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Betrages, wenn durch unerlaubte Handlung eine Körper- oder Gesundheitsverletzung erzeugt worden ist |
Schöffe |
Bezeichnung der Laienrichter im Strafverfahren beim Amts- und Landgericht |
Schriftform |
Formvorschrift, die in § 126 BGB geregelt ist; das Original muss unterschrieben vorliegen. |
schriftliches Verfahren |
kann vom Gericht angeordnet werden in bestimmten Fällen oder wenn die Parteien damit einverstanden sind; in diesen Fällen ergeht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung |
Schriftsätze |
Schreiben, die an das Gericht übersandt werden |
Schuldanerkenntnis |
Anerkennung einer bestehenden Schuld gegenüber einem Gläubiger |
Schuldfähigkeit |
ist Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit |
Schuldnerverzeichnis |
wird beim zentralen Vollstreckungsgericht geführt; Register über Schuldner, die die Abgabe der z.B. Vermögensauskunft grundlos verweigert haben, gegen die ein Haftbefehl wg. Beugehaft vorliegt oder weitere Gründe (s. Kapitel Zwangsvollstreckung). |
Schuldrecht |
2. Teil des BGB; regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen |
Schuldtitel |
Vollstreckungstitel; verbrieft das Recht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben |
Schutzschrift |
Schriftsatz an das Gericht ohne Angabe von Aktenzeichen, der für den Fall hinterlegt wird, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung beantragen will |
Schwägerschaft |
Verwandte des einen Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert (§ 1590); bedeutsam unter anderem für die Frage der Befugnis zur Zeugnisverweigerung (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) |
schwebend unwirksam |
sind Verträge, die beschränkt Geschäftsfähige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abschließen |
Schweigepflichtentbindungserklärung |
bedeutsam insbesondere in Unfall- u. Arzthaftungssachen; vom Patienten zu unterschreibendes Formular, damit die behandelnden Ärzte gegenüber Versicherung und Gericht Auskunft geben dürfen; Auskunft ohne Schweigepflichtentbindungserklärung stellt einen strafbaren Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar |
Schwurgericht |
Kammer beim Landgericht, die ausschließlich über die in § 74 Abs. 2 GVG aufgezählten schweren Verbrechen zu entscheiden hat (z.B. Mord) |
Selbsthilfe |
Durchsetzung eines vermeintlich bestehenden Anspruchs mit privater Gewalt ohne Beschreiten des Rechtsweges; Selbsthilfe ist bis auf Ausnahmefälle verboten (§§ 229 ff. BGB) |
selbstschuldnerische Bürgschaft |
Bürgschaft, bei der der Bürge dem Gläubiger nicht die sog. Einrede der Vorausklage entgegenhalten kann (§§ 771, 773 BGB), d.h. nicht die Einrede hat, dass der Gläubiger vor der Inanspruchnahme des Bürgen zunächst versuchen muss, seinen Anspruch gegenüber dem Hauptschuldner im Wege der Klage- und der Zwangsvollstreckung durchzusetzen |
selbstständiges Beweisverfahren |
an die Stelle des früheren Beweissicherungsverfahren ist durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz das selbstständige Beweisverfahren getreten (§§ 485 ff. ZPO), durch das bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses das Vorliegen/Nichtvorliegen von Tatsachen, deren Nachweis später nicht mehr in dieser Weise möglich wäre, beweiskräftig gesichert werden kann; erfolgt häufig in Bausachen durch Einholung von Sachverständigengutachten |
Senat |
bei den Oberlandes... |