Zahlungsunfähigkeit |
Schuldner kann seine Geldverbindlichkeiten nicht mehr begleichen. |
Zahlungsverzug |
Schuldner ist mit der Bezahlung einer Geldverbindung in Verzug, wenn er sie bereits hätte erbringen müssen. |
Zedent |
der Abtretende beim Abtretungsvertrag (§ 398 BGB), den Abtretungsempfänger nennt man demgegenüber Zessionar |
Zedieren |
abtreten, auf eine andere Person (durch Vertrag) übertragen |
Zentrales Vollstreckungsgericht |
länderweit werden in Deutschland 16 Zentrale Vollstreckungsgerichte geführt, die die Vermögensverzeichnisse verwalten und Schuldnerregister führen. |
Zessionar |
Abtretungsempfänger beim Abtretungsvertrag (§ 398 BGB), den Abtretenden nennt man demgegenüber Zedent |
Zeuge |
Person, die über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat (z.B. gehört oder gesehen), aussagen soll. |
Zivilkammer |
Spruchkörper eines Landgerichts, vor dem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten verhandelt werden, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. |
Zivilprozess |
Verfahren vor einem ordentlichen Gericht. |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
Zoll |
Zoll ist eine Steuer, die entweder bei der Einfuhr bestimmter Waren aus dem Ausland nach Deutschland (Einfuhrzoll) oder bei der Ausfuhr bestimmter Waren in das Ausland (Ausfuhrzoll) an die Zollbehörde zu entrichten ist. Bei bestimmten Ländern und bestimmten Waren wird kein Zoll erhoben. |
ZU |
Zustellungsurkunde |
Zubehör |
Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden Verhältnis stehen. Zubehör ist z.B. das Öl im Öltank zum Heizen des Hauses; die Kühlanlage in einer Gaststätte; Druckmaschinen in einer Druckerei |
Zugewinnausgleich |
Ausgleich des Zugewinns, d.h. der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten |
Zuschlagsbeschluss |
gerichtlicher Beschluss, durch den der im Zwangsversteigerungsverfahren Meistbietende das Recht auf den Gegenstand erwirbt. Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks erfolgt der Eigentumserwerb durch den Ersteigerer bereits mit dem Zuschlag (§ 90 ZVG), bei der Versteigerung beweglicher Sachen erst mit Aushändigung durch den Gerichtsvollzieher an den Ersteigerer (§ 817 ZPO i.V.m. § 156 BGB). |
Zuständigkeit |
Nur das "zuständige" Gericht darf in einem Rechtsstreit entscheiden. Man unterscheidet insbesondere (nicht abschließend) die sachliche und die örtliche Zuständigkeit. |
Zustellung |
Der urkundliche Nachweis des Zugangs eines Schriftstücks. Die Zustellung erfolgt nicht in allen gerichtlichen Verfahren einheitlich, vgl. z.B. die Regelungen in der ZPO in §§ 166 ff. |
Zustellungsbevollmächtigter |
Insbesondere wenn eine Partei keinen Wohnsitz in Deutschland hat, gleichwohl aber ein deutsches Gericht für einen Rechtsstreit zuständig ist, hat die Partei eine Person zu benennen, an die mit Wirkung gegenüber der Partei Schriftstücke im gerichtlichen Verfahren übersendet werden können |
ZVG |
Zwangsversteigerungsgesetz |
Zwangshypothek |
eine der drei in § 867 Abs. l ZPO geregelten Möglichkeiten, wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs in ein Grundstück zu vollstrecken; die Zwangshypothek wird auf Antrag von dem Grundbuchamt im Grundbuch (Abteilung III) eingetragen |
Zwangsversteigerung |
das staatliche Verfahren, in dem bewegliche Sachen des Schuldners (durch den Gerichtsvollzieher) oder Grundstücke (durch das Vollstreckungsgericht, Rechtspfleger) meistbietend zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers, der einen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen den Schuldner hat, versteigert werden; siehe auch Kapitel Zwangsvollstreckung |
Zwangsverwalter |
Person, die vom Gericht bestellt wird, falls die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in ein Grundstück in der Form der Zwangsverwaltung erfolgt (§ 866 Abs. 1 ZPO, § 150 ZVG) |
Zwangsvollstreckung |
ist das gesetzlich geregelte Verfahren, in dem titulierte Privatansprüche auf Antrag von den zuständigen staatlichen Vollstreckungsorganen zwangsweise durchgesetzt werden |
Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen |
allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sind: Titel, Klausel, Zustellung |