(nach OLG München, Beschl. v. 5.5.2011 – 31 Wx 164/11)
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
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Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich, das gesetzliche Erbrecht des Fiskus festzustellen.
Mein Mandant ist Nachlassgläubiger. Auf den in Ablichtung beiliegenden rechtskräftigen Titel gegen den Erblasser vom _________________________ darf Bezug genommen werden.
Kommt das gesetzliche Erbrecht des Fiskus im Sinne des § 1936 BGB in Betracht, so ist die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach §§ 1964, 1965 BGB veranlasst. Dass der Nachlass geringwertig oder überschuldet ist, kommt dabei keine maßgebende Bedeutung zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das gesetzliche Erbrecht des Staates Ausfluss eines hoheitlichen Heimfall- oder Aneignungsrechts wäre und demgemäß der Fiskus kein wirtschaftlich vernünftiges Interesse hat, Inhaber eines geringwertigen oder überschuldeten Nachlasses zu werden. Dem ist aber nicht so. Die Ordnungsfunktion als Regelungszweck des § 1936 BGB, dessen verfahrensrechtliche Seite die §§ 1964, 1965 BGB darstellen, gebietet grundsätzlich auch dann die Einleitung und Durchführung der Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus, wenn dieser keinen werthaltigen Nachlass zu erwarten hat. Dass bei einem nicht werthaltigen Nachlass von vornherein keine weiteren kostenverursachenden Ermittlungen zur Feststellung des Erbrechts Dritter veranlasst sind, kann daher nicht dazu führen, dass bereits von der Einleitung und Durchführung des Feststellungsverfahrens im Sinne der §§ 1964, 1965 BGB Abstand zu nehmen wäre (in diesem Sinne wohl Bestelmeyer in Anmerkung zu LG Stade Rpfleger 2004, 568). Denn damit würde die Frage der Einleitung des Feststellungsverfahrens mit der Frage des Umfangs der erforderlichen Ermittlungen unzulässigerweise verknüpft. Wie aber der Regelung des § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB zu entnehmen ist, ist die Werthaltigkeit des Nachlasses gerade kein maßgebendes Kriterium für die Einleitung des Feststellungsverfahrens selbst. Danach bedarf es keines Aufgebotsverfahrens im Sinne des § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn dessen Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind. Aus dieser Regelung kommt gerade die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass selbst dann, wenn bereits vorab erkennbar ist, dass die Kosten des Aufgebotsverfahrens über dem Wert des Nachlasses liegen (unverhältnismäßig (!) groß), nicht von der Einleitung und Durchführung des Feststellungsverfahrens selb...