a) Grundsatz
Rz. 31
Des Weiteren ist die Anrechnung einer Gebühr nach § 15a Abs. 3, 2. Var. RVG im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn und soweit sie bereits gegen die erstattungspflichtige Partei tituliert ist. Rechtskraft ist nicht erforderlich.
b) Vollständige Titulierung
Rz. 32
Wird die anzurechnende Gebühr in voller Höhe tituliert, dann ist sie auch im vollen Umfang der gesetzlichen Regelung in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
Rz. 33
Hauptanwendungsfall ist auch hier wiederum die Geschäftsgebühr.
Beispiel 19: Anrechnung bei Titulierung
Der Beklagte ist verurteilt worden, die Klageforderung in Höhe von 8.000,00 EUR sowie die vorgerichtlich daraus entstandene 1,3-Geschäftsgebühr zu zahlen.
Der Beklagte kann sich auf die Anrechnung berufen. Er ist in der Hauptsache bereits zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt worden, muss also die 1,3-Geschäftsgebühr zahlen. Dann kann von ihm aber im Kostenfestsetzungsverfahren nicht noch einmal die 1,3-Verfahrensgebühr verlangt werden. Hier sind im Ergebnis lediglich noch 1,3 – 0,65 = 0,65 festzusetzen.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
652,60 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, |
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– 326,30 EUR |
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0,65 aus 8.000,00 EUR |
|
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3100 VV |
|
602,40 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
948,70 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
180,25 EUR |
Gesamt |
|
1.128,95 EUR |
Rz. 34
Der Titulierungseinwand kann aber auch andere anzurechnende Gebühren betreffen, etwa die Verfahrensgebühr eines Mahnverfahrens.
Beispiel 20: Anrechnung bei Titulierung im Vollstreckungsbescheid
Der Kläger hatte zunächst ein Mahnverfahren wegen einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR eingeleitet und einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dagegen hatte der Beklagte Einspruch erhoben, sodass die Sache an das Streitgericht abgegeben wurde. Dort wurde der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten und die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagen auferlegt.
Da die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV bereits durch den Vollstreckungsbescheid tituliert ist, muss der Kläger sich diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung anrechnen lassen. Festzusetzen sind daher nur noch:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
652,60 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
2. |
gem. Anm. zu Nr. 3305 VV anzurechnen, |
– 502,00 EUR |
|
1,0 aus 8.000,00 EUR |
|
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
602,40 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
773,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
146,87 EUR |
Gesamt |
|
919,87 EUR |
c) Teilweise Titulierung
aa) Grundsatz
Rz. 35
Wird die eingeklagte Geschäftsgebühr nur teilweise zugesprochen, so wird sie auch nur insoweit angerechnet als sie gezahlt oder zugesprochen worden ist.
bb) Titulierung eines geringeren Gebührensatzes
Rz. 36
Wird die Geschäftsgebühr lediglich zu einem geringeren Gebührensatz zugesprochen als eingeklagt, dann wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur nach dem Gebührensatz hälftig angerechnet, der zugesprochen worden ist.
Beispiel 21: Anrechnung bei Titulierung, geringerer Gebührensatz
Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht neben den 8.000,00 EUR nur eine 1,3-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.
Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,65.
Der Mandant erhält als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen:
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
652,60 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
672,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
127,79 EUR |
Gesamt |
|
800,39 EUR |
Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
652,60 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, |
– 326,30 EUR |
|
0,65 aus 8.000,00 EUR |
|
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
602,40 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
948,70 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
180,25 EUR |
Gesamt |
|
1.128,95 EUR |
cc) Titulierung nach einem geringeren Gegenstandswert
Rz. 37
Wird die Geschäftsgebühr zwar nach dem vollen Gebührensatz, jedoch nach einem geringeren Gegenstandswert zugesprochen, wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren hälftig nach dem Wert angerechnet, nach dem sie zugesprochen worden ist.
Beispiel 22: Anrechnung bei Titulierung, geringerer Wert
Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (Wert: 8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht lediglich 4.000,00 EUR sowie eine 1,5-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.
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