Rz. 73
§ 55 Abs. 5 S. 3 stellt für das Verhältnis des beigeordneten Rechtsanwalts zur Staatskasse gegenüber § 15a Abs. 2 die speziellere Regelung dar.[162] § 15a Abs. 2 ist bei Beteiligung der Staatskasse deshalb nur dann anwendbar, wenn die Staatskasse nicht am Mandatsverhältnis beteiligte Dritte ist, die dem Auftraggeber des Rechtsanwalts nach Prozess- oder sonstigem Verfahrensrecht oder materiellem Recht erstattungspflichtig ist.[163] Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 kann somit nur derjenige sein, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung schuldet.[164] Das ist z.B. bei der Kostenerstattung nach Freispruch des Mandanten im Strafverfahren (§ 467 StPO) der Fall oder wenn die Staatskasse im Zivilprozess als Partei unterlegen ist.[165]
Rz. 74
Bei PKH ist die Staatskasse nicht dem Auftraggeber/Mandanten des Rechtsanwalts, sondern dem beigeordneten Rechtsanwalt selbst erstattungspflichtig (§ 45, vgl. Rdn 24), so dass die Anwendung von § 15a Abs. 2 ausscheidet, aber auch aus den dargestellten Gründen nicht erforderlich ist.[166] Denn warum sollte sich die Staatskasse bei PKH nach § 15a Abs. 2 auf die Titulierung einer anzurechnenden Gebühr berufen können, wenn die Titulierung dieser Gebühr sie gar nicht betreffen kann, sie also insoweit nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt ist?[167] Wird die anzurechnende und für die Partei titulierte Gebühr später an den Rechtsanwalt gezahlt und darf er diese Zahlung behalten, muss er die Zahlung gem. § 55 Abs. 5 S. 4 der Staatskasse anzeigen. Hierdurch ist die Anrechnung sichergestellt.
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