aa) Grundsatz

 

Rz. 35

Wird die eingeklagte Geschäftsgebühr nur teilweise zugesprochen, so wird sie auch nur insoweit angerechnet als sie gezahlt oder zugesprochen worden ist.

bb) Titulierung eines geringeren Gebührensatzes

 

Rz. 36

Wird die Geschäftsgebühr lediglich zu einem geringeren Gebührensatz zugesprochen als eingeklagt, dann wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur nach dem Gebührensatz hälftig angerechnet, der zugesprochen worden ist.

 

Beispiel 21: Anrechnung bei Titulierung, geringerer Gebührensatz

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht neben den 8.000,00 EUR nur eine 1,3-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,65.

Der Mandant erhält als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 326,30 EUR
  0,65 aus 8.000,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR

cc) Titulierung nach einem geringeren Gegenstandswert

 

Rz. 37

Wird die Geschäftsgebühr zwar nach dem vollen Gebührensatz, jedoch nach einem geringeren Gegenstandswert zugesprochen, wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren hälftig nach dem Wert angerechnet, nach dem sie zugesprochen worden ist.

 

Beispiel 22: Anrechnung bei Titulierung, geringerer Wert

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (Wert: 8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht lediglich 4.000,00 EUR sowie eine 1,5-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,75, allerdings nur aus dem zugesprochenen Wert.

Der Mandant erhält daher als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   417,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 437,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   83,03 EUR
Gesamt   520,03 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 208,50 EUR
  0,75 aus 4.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.066,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   202,64 EUR
Gesamt   1.269,14 EUR

dd) Titulierung eines geringeren Gebührensatzes nach einem geringeren Gegenstandswert

 

Rz. 38

Möglich sind auch Kombinationen. Wird vom Gericht sowohl der Gebührensatz gekürzt als auch lediglich ein geringerer Gegenstandswert zugestanden, dann ist die Geschäftsgebühr hälftig nach dem zugesprochenen geringeren Gebührensatz und Gegenstandswert anzurechnen.

 

Beispiel 23: Anrechnung bei Titulierung, geringerer Gebührensatz und geringerer Wert

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (Wert: 8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht lediglich 4.000,00 EUR sowie eine 1,3-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,75, allerdings nur aus dem zugesprochenen Wert.

Der Mandant erhält daher als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,47 EUR
Gesamt   453,87 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 180,70 EUR
  0,65 aus 4.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.094,30 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   207,92 EUR
Gesamt   1.302,22 EUR

ee) Quotale Titulierung

 

Rz. 39

Möglich ist auch eine quotale Anrechnung, etwa wenn die Parteien die Geschäftsgebühr im Vergleich in Höhe einer Quote tituliert haben,[14] oder wenn die Geschäftsgebühr nur nach einer Quote zugesprochen worden ist (etwa die Verfahrensgebühr eines verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens).[15]

 

Beispiel 24: Anrechnung bei Titulierung einer Quote (Wertgebühren)

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (Wert: 8.000,00 EUR) eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein, also

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2...

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