Rz. 166
Zur Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts ist – da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt – der Wert sämtlicher Stufen zusammenzurechnen, § 5 ZPO.
Rz. 167
Der Wert des Auskunftsanspruchs bemisst sich am Interesse des Klägers. Er wird nach § 3 ZPO zumeist auf 1/10 bis ¼ des Hauptanspruchs geschätzt. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten der Auskunftserteilung für den Beklagten entstehen werden.[154] Demgegenüber wird das Abwehrinteresse des Beklagten (Vorerben) als Berufungskläger in erster Linie nach dem erwarteten Zeitaufwand und den Kosten für die Rechnungslegung bzw. Auskunft bestimmt.[155]
Rz. 168
Für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung ist maßgeblich, welche zusätzliche Auskunft der Kläger sich hiervon erwartet.[156]
Rz. 169
Der Wert des Hauptleistungsanspruchs ist schließlich entsprechend den Erwartungen des Klägers festzusetzen.
Rz. 170
Für die Berichtigung des Grundbuchs ist § 6 ZPO (Verkehrswert) einschlägig, wenn zugleich die Feststellung des Eigentums begehrt wird. Hingegen ist das Interesse des Klägers und nicht der Wert des Grundstücks maßgeblich, wenn die Eigentumsverhältnisse unstreitig sind (Beispiel: Grundstück fällt in den Nachlass, Nacherbfall ist eingetreten) und es nur um die formelle Berichtigung des Grundbuchs geht.[157] Insoweit gilt § 3 ZPO; hier wird regelmäßig ein niedrigerer Wert anzusetzen sein.
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