Rz. 166

Zur Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts ist – da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt – der Wert sämtlicher Stufen zusammenzurechnen, § 5 ZPO.

 

Rz. 167

Der Wert des Auskunftsanspruchs bemisst sich am Interesse des Klägers. Er wird nach § 3 ZPO zumeist auf 1/10 bis ¼ des Hauptanspruchs geschätzt. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten der Auskunftserteilung für den Beklagten entstehen werden.[154] Demgegenüber wird das Abwehrinteresse des Beklagten (Vorerben) als Berufungskläger in erster Linie nach dem erwarteten Zeitaufwand und den Kosten für die Rechnungslegung bzw. Auskunft bestimmt.[155]

 

Rz. 168

Für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung ist maßgeblich, welche zusätzliche Auskunft der Kläger sich hiervon erwartet.[156]

 

Rz. 169

Der Wert des Hauptleistungsanspruchs ist schließlich entsprechend den Erwartungen des Klägers festzusetzen.

 

Rz. 170

Für die Berichtigung des Grundbuchs ist § 6 ZPO (Verkehrswert) einschlägig, wenn zugleich die Feststellung des Eigentums begehrt wird. Hingegen ist das Interesse des Klägers und nicht der Wert des Grundstücks maßgeblich, wenn die Eigentumsverhältnisse unstreitig sind (Beispiel: Grundstück fällt in den Nachlass, Nacherbfall ist eingetreten) und es nur um die formelle Berichtigung des Grundbuchs geht.[157] Insoweit gilt § 3 ZPO; hier wird regelmäßig ein niedrigerer Wert anzusetzen sein.

[154] BGH NJW-RR 2002, 145; LG Ellwangen ZErb 2003, 55.
[155] BGH NJW-RR 2005, 74; Zöller/Herget, § 3 Rn 16, Stichpunkt "Auskunft" m.w.N., Stichpunkt "Erbrechtliche Ansprüche"; Musielak/Voit/Heinrich, § 3 Rn 23, Stichpunkt "Auskunft".
[156] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 187.
[157] Zöller/Herget, § 3 Rn 16, Stichpunkt "Berichtigung des Grundbuchs"; Musielak/Voit/Heinrich, § 3 Rn 28, Stichpunkt "Grundbuchberichtigung" m.w.N.

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