aa) Zuständigkeit

 

Rz. 85

Zuständig ist das Prozessgericht.[86] Ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft besteht nicht, maßgeblich ist der Wohnsitz des Vorerben (§§ 12, 13 ZPO).

[86] RGZ 73, 4, 8; Soergel/Harder/Wegmann, § 2119 Rn 1.

bb) Antragsformulierung

 

Rz. 86

Zu beachten ist bei der Antragsformulierung, dass sich die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage nur auf den Stamm der Forderung bezieht. Demgegenüber stehen die Zinsen dem Vorerben als Nutzungen der Erbschaft zu.

 

Rz. 87

Unter den in § 1807 BGB genannten mündelsicheren Anlageformen hat der Vorerbe die Wahl. Der Nacherbe kann deshalb insoweit keine Konkretisierung vornehmen.

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