Rz. 5
Dem Akquisitionsbereich zuzuordnen waren nach der Rechtsprechung etwa:
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Leistungserbringung, wenn der Auftraggeber einen Auftrag bestreitet und die Parteien später noch schriftlich einen Vertrag abschließen wollten, |
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Einreichen einer Bauvoranfrage des Architekten durch den Bauherrn, wenn dieser evtl. das Grundstück verkaufen will und der Architekt möglicherweise vom Erwerber einen lukrativen Auftrag erhalten konnte, |
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Unterbreiten eines Entwurfes auf Eigeninitiative des Architekten bei der Stadtverwaltung, die daraufhin auf seinen Wunsch mit ihm Realisierungsmöglichkeiten erörtert, |
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Erbringung lediglich vorbereitender Tätigkeit, wenn die Verwirklichung des Objektes noch nicht feststeht, |
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Durchführung der Klärung der Bebauungsmöglichkeiten und die hieran anschließende Entgegennahme per Fax übermittelter Vorplanungsleistungen durch den Bauherrn, |
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Abgabe eines Honorarangebots, selbst bei erheblichen Vorarbeiten (z.B. Bestandsaufnahme), |
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Bitte eines Bauherrn, unverbindlich eine Vorstellung für die Bebauung eines Grundstücks zu übermitteln, |
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Erbringung von Planungsleistungen zur Vorbereitung eines Vorstandsbeschlusses im Verein in Kenntnis, dass der Verein sich noch nicht abschließend für einen Neubau entschieden hat, |
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Kenntnis der fehlenden Vertretungsmacht des die Leistung veranlassenden (im Fall Leistungserbringung für Kirche). |
Rz. 6
Eine einheitliche Linie, welche Leistungen des Architekten tendenziell noch der Akquisition zugeordnet werden, gab es in der Rechtsprechung nicht. So wird zum Teil bei der Erbringung von Leistungen, die nach HOAI der Leistungsphase 2 zuzuordnen sind, bereits ein konkludenter Vertragsschluss angenommen, teils noch bis zur Leistungsphase 4 von Akquisitionsleistungen ausgegangen. Teilweise wird auch zwischen "Klein- und Großprojekten" unterschieden, wobei bei Großprojekten regelmäßig in höherem Umfang Akquisitionsleistungen erbracht werden.
Generell neigten die Gerichte jedoch dazu, Leistungen, die nach HOAI den Leistungsphasen 1 und 2 zuzurechnen sind, mehr oder weniger indiziell der Akquisephase zuzuordnen, während ab der Leistungsphase 3 die Wahrscheinlichkeit zunimmt, dass die Rechtsprechung einen konkludenten Vertragsschluss bejahen wird. In jedem Falle endet eine akquisitorische Tätigkeit, wenn die Parteien eine Vergütungsvereinbarung treffen.
Diese Situation wird sich nach dem 1.1.2018, zumindest was die rechtliche Grundlage angeht, nicht fundamental, aber doch im Detail ändern, ohne dass derzeit absehbar ist, wie die Gerichte mit der Neuregelung im Einzelnen umgehen werden.