Leitsatz (amtlich)
1. Eine rechtsgeschäftliche Bindung zwischen einem Architekten und einem einzelnen Beteiligten eines mit der Konzeption eines Großprojekts beschäftigten Projektteams lässt sich nicht bereits daraus herleiten, dass das Projektteam in einem ersten persönlichen Gesprächskontakt bei der Präsentation von eher skizzenhaften Ideen des Architekten daran Gefallen bzw. Änderungs-/Verbesserungsvorschläge äußert.
2. Einer rechtsgeschäftlichen Bindung steht die Kenntnis des Architekten entgegen, dass die Finanzierung des Großprojekts noch nicht gesichert ist und dass seine Bemühungen bei der Vorstellung des Großprojekts bei der öffentlichen Hand, bei der Presse und bei Banken erst dazu dienen sollen, die finanzielle und sonstige Realisierbarkeit - eventuell - erreichen zu können.
3. Widerspricht der Architekt - auch zu einem späteren Zeitpunkt - nicht dem Hinweis eines Beteiligten des Projektteams darauf, dass alle an dem Projekt Mitarbeitenden ein Entgelt erst bekommen könnten, wenn ein Investor gefunden sei, lässt auch ein solches nachträgliches Verhalten Rückschlüsse auf seinen tatsächlichen Willen zu, lediglich Akquisitionsleistungen ohne rechtsgeschäftliche Bindung zu erbringen.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 9 O 171/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.5.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Klage wird unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des AG H vom 19.4.2006 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.
120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger (Architekten und gemeinsam Inhaber des Architekturbüros "e") nehmen den Beklagten auf Architektenhonorar für Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt "B S" (Kosmetikproduktion, Schulung, Verwaltung) gemäß Rechnung vom 22.5.2006 (§ 15 HOAI, Leistungsphasen 1 und 2), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Rechnung vom 6.10.2005 in Anspruch. Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Zwischen den Parteien sei - nach Abschluss der vorherigen Akquisitionsphase (Planung von vier Produktionslinien) - am 4.5.2005 ein Architektenvertrag zustande gekommen, in dem der Beklagte den Auftrag erteilt habe, die erstellten Unterlagen auf acht Produktionslinien zu überarbeiten bzw. umzustellen (Grundlagenermittlung/Vorplanung). Dies habe der Beklagte nicht konkret bestritten und sei durch die Aussagen der Zeugen H und E bestätigt worden. Dies hätten die Kläger nur so verstehen können, dass ihre bis dahin erbrachte Akquisition erfolgreich gewesen sei. Dabei sei unerheblich, dass die Realisierung des Projekts noch nicht sichergestellt und ein Baugrundstück noch nicht erworben gewesen sei. Aufträge im Frühstadium hätten mit der späteren Ausführungsplanung, die eventuell von einer Ausschreibung abhänge, nichts zu tun. Der Zeuge H habe überzeugend bekundet, dass der Beklagte um Überarbeitung der Pläne gebeten habe; ob sonstige Dritte/Teammitglieder ebenfalls Auftraggeber seien, sei gem. §§ 421, 428 BGB unerheblich. Den Beweis für die Vereinbarung einer Unentgeltlichkeit habe der Beklagte nicht geführt. Der Zeuge K sei am 4.5.2005 nicht zugegen gewesen; die Aussagen der Zeugen H und E seien insoweit nicht ergiebig. Einen Verzicht der Kläger auf Honorar im Rahmen des Gesprächs vom 31.5.2005 lasse sich der Aussage des Zeugen K nicht hinreichend entnehmen. Die vom Beklagten benannte Zeugin Dr. K sei mangels Substantiierung der in ihr Wissen gestellten Sachverhalte nicht zu hören gewesen, zumal der Beklagte nicht bestritten habe, dass bei Gesprächen mit dieser Zeugin die Kläger nicht anwesend gewesen seien. Einwände gegen die Prüffähigkeit der Rechnung vom 22.5.2006 habe der Beklagte nicht erhoben; seine Einwände gegen die Rechnung vom 6.10.2005 seien unerheblich. Mängel der Architektenleistungen habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Verzug des Beklagten liege indes erst nach Ablauf der in der Rechnung vom 22.5.2006 gesetzten Zahlungsfrist ab 30.5.2006 vor, so dass der Beklagte auch nicht die bis dahin angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten habe.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung und trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor: Das LG habe die bei Großprojekten erforderliche Abgrenzung zwischen Akquisitions- und Planungsphase unzureichend und fehlerhaft vorgenommen. Der mit seiner Ehefrau befreundeten Architektin (K), über die der Kontakt zu den Klägerin zustand...