Rz. 32

In Annäherung an die Regelungen des BGB ist für die Fälligkeit des Honoraranspruches neben der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung nunmehr die Abnahme der Leistung des Architekten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen gem. § 15 Abs. 1 HOAI 2013 der Schriftform.[85]

Unter der Abnahme versteht man die Billigung des Werks als einer im Wesentlichen vertragsgemäßen Leistung.[86] Dies setzt – wie bereits nach der HOAI 2009 – die vertragsgemäße Erbringung aller vom Architekten geschuldeten Leistungen voraus. Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, so kann z.B. in der rügelosen Bezahlung der Schlussrechnung eine stillschweigende Billigung gesehen werden.[87] Auch der Bezug des fertiggestellten Bauwerks stellt eine konkludente Abnahme dar, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel des Architektenwerks rügt.[88] Auch die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 S. 3 BGB ist auf den Architektenvertrag anwendbar.

 

Rz. 33

Wurde dem Architekten die Leistungsphase 9 mitübertragen, so konnte die Abnahme nach bisherigem Recht erst nach deren Abschluss erfolgen, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass insoweit die Überwachung der Beseitigung von Mängeln nicht mehr als Grundleistung, sondern nur noch als besondere Leistung geregelt ist.

Dies konnte die Fälligkeit des Vergütungsanspruches unangemessen hinauszögern, was durch die Vereinbarung einer Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 vermieden werden konnte. Bisher bedurfte es hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien, ansonsten bestand kein Anspruch auf Teilabnahme.[89] Für die Vereinbarung und das Vorliegen einer Teilabnahme trug der Architekt die Beweislast.[90]

Nach der Reform des Bauvertragsrechts hat der Architekt nun ein gesetzliches Recht auf Teilabnahme, sobald die letzte Leistung des bauausführenden Unternehmers abgenommen wurde.[91]

[85] Kritisch dazu Locher/Koeble/Frik, HOAI, § 15 Rn 19, die das Schriftformerfordernis für unwirksam halten.
[86] Vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, Einl. Rn 126.
[90] Vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, Einl. Rn 136 sowie Eichberger, Die Abnahme von Architektenleistungen, Juris AnwaltZertifikatOnline 3/2012 (Teil 1) und 7/2012 (Teil 2).
[91] Siehe hierzu ausführlich unter Rdn 28.

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