Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.
2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 640; HOAI 2002 § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Ulm (Aktenzeichen 3 O 90/13) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21.08.2017, Az. 3 O 90/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger, der ein Planungsbüro für Hochbau betreibt, macht gegen die Beklagte, eine kommunale Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft, einen Anspruch auf Architektenhonorar geltend. Das Landgericht hat die Klage, soweit über sie noch nicht entschieden worden ist, abgewiesen.
Wegen der Sachverhaltsdarstellung und Antragstellung in 1. Instanz sowie wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter.
Er bringt vor, die vorliegend für die Begründung der Fälligkeit erforderliche vertragsgemäße Erbringung der Leistung setze in jedem Fall die Fertigstellung der übertragenen Arbeiten voraus. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Abnahme erst nach Erbringung der Leistungen aus Leistungsphase 9, die vorliegend ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sei, erfolgen könne. Für die Fälligkeit der Schlussrechnung sei zwar nicht die Abnahme, sondern die vertragsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich. Auch dafür seien jedoch die gleichen Tätigkeitspflichten von zentraler Bedeutung. Werde vor Abschluss der Leistungsphase 9 eine Schlussrechnung gestellt, so wäre dies nicht zulässig, die Schlussrechnung gälte als Abschlagsrechnung.
Gegen die Verpflichtung der Beklagten zu einer Teilabnahme spreche Ziffer 3.13 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags (Anlage K 1). In dieser Ziffer seien die Leistungsphasen 8 und 9 unter Punkt V zusammengefasst. Damit hätten die Parteien gerade keine Aufspaltung der Leistungen in den Leistungsphasen 8 und 9 gewollt, sondern diese hätten einheitlichen Charakter haben sollen und einheitlich einer Abnahme unterliegen sollen. Entgegen dem Landgericht sei daher die Erbringung der Leistungsphasen 8 und 9 zwingend notwendig, um Schlussrechnung legen zu können. Seien diese Leistungen nicht erbracht, liege keine vertragsgemäße Erbringung der Leistung vor mit der Folge, dass dieses Tatbestandsmerkmal für die Fälligkeit der Leistung, das heißt vertragsgemäße Erbringung der Architektenleistung, erst vorliege, wenn die Beklagte keine Möglichkeit mehr habe, vom Kläger Leistungen in Leistungsphase 9 zu verlangen.
Eine Teilschlussrechnung setze voraus, dass die bis dahin erbrachten Leistungen zuvor abgenommen worden seien. Eine derartige Abnahme habe nicht stattgefunden. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 11. Mai 2006 (VII ZR 300/04) ausgeführt, dass aus der Bezahlung der Schlussrechnung nicht mit der erforderlichen Klarheit der rechtsgeschäftliche Wille zu einer Teilabnahme zu erkennen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Zahlung auf die Schlussrechnung ungeachtet des Umstandes, dass die Leistung des Architekten noch nicht vollendet gewesen sei, eine Teilabnahme der einschließlich in Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen sein solle. Dass die Parteien kein Bewusstsein gehabt hätten, eine Teilabnahme durchzuführen, zeige sich schon daran, dass weder der Kläger noch die Beklagte auf die Idee gekommen seien, eine Teilschlussrechnung zu erstellen.
Das Landgericht habe offen gelassen, ob die Fälligkeit des Honorars nach § 8 Abs. 1 HOAI oder nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bestimmen sei. Auch § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB setze voraus, dass eine Abnahme erfolgt sei. Eine Abnahme konkludent anzunehmen, setze voraus, dass Abnahmereife vorliege. Abnahmereife setze ein vertragsgemäß hergestelltes Werk voraus, das heißt, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht seien. Seien diese weder in Leistungsphase 8 noch in Leistungsphase 9 vollständig erbracht und stünden die Leistungen bezogen auf die Leistungsphase 9 gemäß § 15 HOAI noch aus, könne von einer Abnahmere...