Rz. 66
Gem. § 15 Abs. 1 HOAI 2009 war Voraussetzung der Fälligkeit des Honorars zum einen die ordnungsgemäße Leistungserbringung und zum anderen die Überreichung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung. § 15 Abs. 1 HOAI 2013 ersetzte das Merkmal der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Abnahme; Gleiches gilt gem. § 15 HOAI 2021 i.V.m. § 650g Abs. 4 Nr. 1 BGB Zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung ist daher Sachvortrag notwendig. Dies gilt insbesondere nach der Grundlagenentscheidung des BGH vom 24.6.2004 – VII ZR 259/02.[139] Ferner ist in einer Konstellation wie der hier vorliegenden, in der die Parteien das geschuldete Leistungssoll unter Bezugnahme auf die rein preisrechtlichen Regelungen des § 34 HOAI 2021 definieren, darüber hinaus notwendig, die Erbringung sämtlicher Grundleistungen i.S.d. § 34 HOAI 2021 vorzutragen. Nach dem BGH ist davon auszugehen, dass bei einer an den Leistungsphasen des § 33 HOAI 2009 bzw. § 34 HOAI 2013 orientierten Vereinbarung die dort definierten Arbeitsschritte als Teilerfolge geschuldet werden. Mittlerweile gibt es erste obergerichtliche Rechtsprechung zu möglichen Kürzungen, die ggf. anzuwenden ist.[140]
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