Rz. 115
Grundsätzlich kann sich der Architekt zunächst in tatsächlicher Hinsicht gegen die Behauptung wenden, es liege ein Mangel vor. In Betracht kommt dies dann, wenn keine Abweichungen von vertraglich geschuldeten vereinbarten Beschaffenheiten vorliegen und keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Planung gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt oder nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist. Hierfür wird regelmäßig die Einschaltung eines Sachverständigen nötig sein.
Rz. 116
Zu prüfen ist des Weiteren, ob dem Architekten sein ihm grundsätzlich zustehendes Nacherfüllungsrecht (vgl. hierzu Rdn 98) nicht zu Unrecht genommen wurde. Ist dies der Fall, kann der Architekt sich hierauf berufen bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch angreifen (keine Fristsetzung).
Rz. 117
Ggf. kann der Architekt auch einwenden, dass das Nacherfüllungsverlangen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 635 Abs. 3 BGB). Unverhältnismäßigkeit ist dann gegeben, wenn der Aufwand des Unternehmers zur Mängelbeseitigung, berechnet nach dem Zeitpunkt, in dem die vertragsgemäße Leistung geschuldet war, in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Beseitigung der Mängel erzielbaren Erfolg stünde. Der Einwand scheidet regelmäßig aus, wenn es zu einer Beeinträchtigung der Optik, der Funktionsfähigkeit oder der Nutzungsdauer des Werkes kommt sowie generell, wenn es um den Ersatz von Mangelfolgeschäden geht. Neben diesen Fällen des § 275 Abs. 2 BGB, auf die § 635 Abs. 3 BGB verweist, sind unverhältnismäßige Kosten i.S.v. § 635 Abs. 3 BGB nur anzunehmen, wenn sich die Nacherfüllungskosten in Bezug auf zum einen den objektiven Wertverlust des Werkes durch den Mangel, zum anderen den objektiven Gesamtwert des Objektes als unverhältnismäßig darstellen. Im Rahmen des (großen) Schadensersatzes richtet sich der Umfang des Schadens nach den §§ 249 ff. BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 633 Abs. 2 S. 3 BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich.
Rz. 118
Ggf. ist in Sonderkonstellationen auch im Verhältnis zum Auftraggeber an ein mitwirkendes Verschulden von dessen weiteren Architekten zu denken (so. z.B. wenn der Architekt nur mit der Planung bis Leistungsphase 4 gem. § 33 HOAI 2009 bzw. § 34 HOAI 2013 beauftragt war und der danach diese Planung weiterführende Architekt deren Überprüfung unterlassen hat oder wenn der Bauunternehmer trotz positiver Kenntnis der Planungsmängel und entsprechender Hinweise an den Bauherrn auf Weisung des Bauherrn handelt. Regelmäßig kommt jedoch in Konstellationen der Mitverantwortung sonstiger am Bau Beteiligter nur die Streitverkündung oder eine direkte Freistellungsklage in Betracht.
Rz. 119
Der Architekt kann sich schließlich gegen die Schadenshöhe wenden. Dies betrifft zum einen den Einwand der sogenannten "Sowieso-Kosten", also der Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Erfüllung ohnehin teurer geworden wäre, zum anderen kann dies die konkret geltend gemachte Schadenshöhe betreffen. Einzelheiten sind hier ggf. Sachverständigenfrage.
Rz. 120
Schließlich kann sich der Architekt auf die möglichen Einreden wie das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes und selbstverständlich auch die Verjährung berufen. Hinsichtlich der Verjährung ist wie folgt zu unterscheiden:
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Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, welche Regelungen der Vertrag zur Verjährung enthält. |
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Werkverträge über Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk verjähren grundsätzlich gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB in fünf Jahren. Dies umfasst also die typischen Architektenleistungen bei Bauwerken und gilt auch bei Teilbeauftragung. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes des Architekten (§ 634a Abs. 2 BGB) bzw., soweit die Abnahme ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerkes oder aber mit einer ernsthaften und endgültigen Ablehnung des Werkes durch den Auftraggeber, die auch schon vor einer formellen Kündigung gegeben sein kann. |
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Für sonstige Planungs- und Überwachungsleistungen, d.h. andere als in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB genannte Werke, gilt § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Hauptanwendungsfälle sind Wartungs- und Reparaturarbeiten. Im Einzelfall können dies auch baurelevante Planungs- und Überwachungsleistungen wie etwa gartenplanerische Leistungen sein. Hierfür beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre und beginnt ebenfalls mit der Abnahme gem. § 634a Abs. 2 BGB. |
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Andere Werke, die weder in § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB genannt sind, fallen unter die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 199 BGB. Hauptanwendungsfall ist hier die Tätigkeit als Gutachter. Der Verjährungsbeginn richtet sich hier nach § 199 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). |