Normenkette

BGB §§ 634a, 638

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 09.01.2009; Aktenzeichen 5 O 2375/07)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Chemnitz vom 9.1.2009 - 5 O 2375/07, gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Er wird darauf hingewiesen, dass neues Vorbringen in der Stellungnahme an § 530 ZPO zu messen ist und Noven der Beschränkung des § 531 ZPO unterliegen. Weiterhin wird der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Zurücknahme der Berufung vor Erlass eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO zu einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG führt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Chemnitz vom 9.1.2009 hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat im Ergebnis zu Recht die Schadensersatzklage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

1. Soweit das LG aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Parteien davon ausgegangen ist, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB) unter Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. im Jahre 2001 und damit vor dem 1.1.2002 verjährt wäre (s. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB), erinnert der Kläger dagegen nichts.

2. Nicht beanstandet hat der Kläger auch die Auffassung des LG, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels der regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 638 Abs. 1, 195 BGB a.F., §§ 634a Abs. 3 S. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EGBGB) unterliegen würde. Diese Auffassung ist auch zutreffend, da der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass der Beklagte die vorgetragenen Mängel - Ausbildung eines Gefälles der Gesimsverblendung zum Mauerwerk hin; Abdichtung der Gesimsverblechung ggü. der Fassade mit Moosgummi - positiv bekannt gewesen seien. Vielmehr hat er stets darauf abgehoben, dass die Mängel der Renovierungsarbeiten für den Beklagten bzw. dessen Mitarbeiterin K. B. spätestens bei der Abnahme erkennbar gewesen bzw. offensichtlich gewesen seien. Eine (grob) fahrlässige Unkenntnis von Ausführungsmängeln vermag aber den Vorwurf der Arglist nicht zu begründen (vgl. BGH; Urt. v. 11.10.2007 - VII ZR 99/06 - JR 2008, 507; Urt. v. 12.10.2006 - VII ZR 272/05, NZBau 2007, 96; Urt. v. 30.11.2004 - X ZR 43/03, NJW 2005, 893; Beschl. v. 17.6.2004 - VII ZR 345/03 - BauR 2004, 1476).

3. Das LG hat im Ergebnis auch zu Recht ein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschulden des Beklagten, das ebenfalls zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB a.F., § 634a Abs. 3 S. 1 BGB n.F. führen würde, verneint.

a) Begründet hat das LG diese Auffassung damit, dass, selbst wenn man die im Gutachten des Privatsachverständigen Dr. Ing. F. N. festgestellten Mängel im Bereich des Putzanschlusses und des Gefälles der Verblechung zur Wand hin zugrunde legt, diese Mängel als noch nicht so gravierend anzusehen wären, dass sie den Beklagten nur infolge eines Organisationsverschuldens unbekannt geblieben sein können, zumal Gegenstand der Baumaßnahmen nicht eine Sanierung der Fassade, sondern lediglich eine Renovierung gewesen sei. Außerdem spreche gegen ein Organisationsverschulden, dass während der Renovierungsarbeiten von den beteiligten Fachfirmen keinerlei Bedenkenanmeldungen erfolgt seien.

b) Hiergegen wendet der Kläger ein, dass es sich bei den mit der Erneuerung der Gesimsverblechung verbundenen Abdichtungsarbeiten um einen abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teil der Baumaßnahmen handele, der deshalb vom Architekten besonders sorgfältig zu überwachen sei. Wie der Zeuge Dr. Ing. F. N. angegeben habe, seien die Mängel der Wandabdichtungen und des fehlenden Gefälles der Verblechung offensichtlich gewesen, und sei daher die Tatsache, dass die Gehilfin des Beklagten diese offensichtlichen Mängel nicht erkannt habe, ein überzeugendes Indiz für ein Organisationsverschulden des Beklagten.

c) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger in erster Instanz selbst nicht auf ein Organisationsverschulden berufen und hierzu nicht schlüssig vorgetragen hatte. Aber auch wenn man seinen jetzigen Vortrag in der Berufungsbegründung noch berücksichtigen und die Feststellungen des Privatsachverständigen Dr. Ing. F. N. als zutreffend unterstellen wollte, ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch den Beklagten.

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