Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 09.01.2009; Aktenzeichen 5 O 2375/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Chemnitz vom 9.1.2009 - 5 O 2375/07, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 97.773,72 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Chemnitz vom 9.1.2009 - 5 O 2375/07, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11.8.2009 Bezug genommen, an denen der Senat festhält. Auch die Stellungnahme des Klägers zu den erteilten Hinweisen gibt keinen Anlass für eine andere rechtliche Bewertung.

1. Der Kläger verkennt nach wie vor die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sekundärhaftung und die Abgrenzung der im Rahmen der Sachwalterstellung vom Architekten als Nebenpflicht geschuldeten Untersuchungs- und Beratungspflicht von der im Rahmen der Bauüberwachung als Hauptpflicht geschuldeten Prüfungs- und Beanstandungspflicht.

Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 11.8.2009 im Einzelnen ausgeführt hat, unterliegt der Beklagte selbst dann nicht der Sekundärhaftung, wenn man unterstellt, dass die vom Kläger vorgetragenen Mängel - fehlende Verlötung, fehlendes Gefälle an der Verblechung, mangelhafter Putzanschluss, mangelhafter Dehnungsausgleich, zu geringer Abstand zwischen Fassadenputz und Verblechung - beim Abnahmetermin am 22.7.1996 erkennbar oder "sichtbar" waren.

Dass der Beklagte diese Baumängel im Zuge der Bauüberwachung oder bei der technischen Abnahme tatsächlich erkannt und die Bauleistungen der Firma F. gleichwohl abgenommen, mithin die Mängel ggü. dem Kläger arglistig verschwiegen habe, behauptet der Kläger selbst nicht. Dem Beklagten könnte daher lediglich zur Last gelegt werden, dass er im Rahmen der baubegleitenden Überwachung oder der Überprüfung der Bauleistungen bei der technischen Abnahme die - nach Darstellung des Klägers offen zu Tage liegenden - Mängel bei fachgerechtem Vorgehen unter Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen. Eine solche Pflichtverletzung fällt aber in den originären Bereich der vom Beklagten als Teilerfolg geschuldeten Hauptleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI ("Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den ... Leistungsbeschreibungen sowie den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften; Abnahme der Bauleistungen ... unter Feststellung von Mängeln") und betrifft damit die Herstellung des Architektenwerks. Für eine Sekundärhaftung wegen Verletzung einer als Nebenpflicht geschuldeten Untersuchungs- und Beratungspflicht ist in diesem Zusammenhang kein Raum.

Die nebenvertragliche Untersuchungspflicht des Architekten bedeutet auch nicht, dass dieser nach der Abnahme der Bauleistungen (als mängelfrei) - außerhalb einer von ihm vertraglich zu erbringenden Objektbetreuung (im Sinne der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI) - im Rahmen seiner fortwirkenden Betreuungspflicht als Sachwalter des Bauherrn die fortwährende Überprüfung des Objekts auf Mängelfreiheit schulden würde. Vielmehr bezieht sich diese Untersuchungspflicht nur auf die "unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel" (ständige Rechtsprechung des BGH, s. zuletzt BGH, Urt. v. 26.10.2006 - VII ZR 133/04, NJW 2007, 365 sowie Urt. v. 23.7.2009 - VII ZR 134/08). Sichtbar geworden in diesem Sinne ist aber ein Baumangel nur dann, wenn der Architekt hiervon auch (positive) Kenntnis hat (s. hierzu den vom BGH entschiedenen Fall - Urteil vom 26.10.2006, a.a.O., - sowie Claus von Rintelen, Die Sekundärhaftung des Architekten-Bestandsaufnahme, Grenzen und Kritik, NZBau 2008, 209, 214, 215). Denn erst dann kann überhaupt die Pflicht zur Untersuchung der Ursachen eines Baumangels eingreifen. Die behaupteten Mangelerscheinungen sind dem Beklagten aber erst Ende 2006 und damit nach Eintritt der Verjährung von Mängelansprüchen aus dem Architektenvertrag zur Kenntnis gebracht worden.

2. Bereits im Hinweisbeschluss vom 11.8.2009 hat der Senat darauf hingewiesen, dass in erster Instanz beide Parteien übereinstimmend von einem Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist im Jahre 2001 ausgegangen sind und der Kläger hiergegen in der Berufungsbegründung nichts erinnert hat.

Soweit der Kläger nunmehr erstmals im Schriftsatz seiner zusätzlich mandatierten Prozessbevollmächtigten vom 4.9.2009 - dort S. 6, 2. und 3. Absatz - die Auffassung des LG, dass das Architektenleistungen am 22.7.1996 abgenommen worden und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen am 22.7.2001 eingetreten sei, deshalb als fehlerhaft rügt, weil das LG die Abnahme der Bauleistungen mit der Abnahme des Architektenwerks gleich gesetzt und keine ...

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