Rz. 30

Die vertikale Arbeitsteilung in einem arbeitsteiligen Praxis- und Klinikbetrieb ist unabdingbar und stellt hohe Anforderungen an die Kontrolle des nachgeordneten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals. In Betracht kommt die Delegation von Behandlungsmaßnahmen und pflegerischen Maßnahmen auf Assistenzärzte, Hebammen und Krankenpfleger. Bei Übertragung von Behandlungsmaßnahmen auf Assistenzärzte ist in jedem Fall vorher zu prüfen, ob der einzusetzende Assistenzarzt hinsichtlich der ihm zu übertragenden Behandlungsmaßnahme ausreichend qualifiziert ist. Fehlentscheidungen in diesem Bereich stellen Behandlungsfehler in Form von Organisationsfehlern dar. Dem Assistenzarzt kann ein haftungsrechtlich relevantes Fehlverhalten nur unter dem Gesichtspunkt des sog. Übernahmeverschuldens vorgeworfen werden. Wenn der Assistenzarzt indes keine Anhaltspunkte bei sich erkennen musste, dass er für die ihm übertragene Behandlungsmaßnahme nicht die ausreichenden Erfahrungen und Kenntnisse hat, scheidet ein Behandlungsfehlervorwurf grundsätzlich aus.

Die Übertragung von Behandlungsaufgaben auf nicht-ärztliches Krankenhauspersonal bedarf immer der entsprechenden Kontrolle.[132] Dies gilt insbesondere für grundsätzlich Ärzten vorbehaltene Behandlungsmaßnahmen. So dürfen z.B. intravenöse Injektionen eines Röntgenkontrastmittels oder Bluttransfusionen nicht vom Krankenpflege-Personal durchgeführt werden.

[132] OLG Koblenz GesR 2009, 198 (NZB beim BGH: 30.11.2010 – VI ZR 73/09).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge