Rz. 94

Der Assistent im Krankenhaus haftet deliktisch, jedoch nicht vertraglich, da kein eigenständiger Vertrag mit dem Patienten zustande kommt.

Zu beachten ist, dass ein Arzt, der nur das Aufklärungsgespräch fehlerhaft durchführt, ebenso zur Haftung herangezogen werden kann.[247]

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