Rz. 161

Im Rahmen des Zeugenbeweises spielt im Arzthaftungsprozess das ärztliche Hilfspersonal eine große Rolle. Arzthelferinnen bzw. Krankenschwestern sind häufig die einzigen Personen, die an Behandlungsmaßnahmen überhaupt teilnehmen. Insoweit können diese Hilfspersonen Vorgehensweisen oder einzelne Behandlungsschritte des Arztes bezeugen. Häufig genug kommt es jedoch auch vor, dass der Arzt mit dem Patienten allein ist, eine Arzthelferin also nicht anwesend ist, die bezeugen könnte, dass z.B. die Aufklärung des Patienten stattgefunden hat. Nicht selten kann sich eine Arzthelferin aber auch nicht mehr an die einzelnen Maßnahmen oder Gespräche erinnern, obwohl sie anwesend war. In einem solchen Fall kann die Arzthelferin bzw. das ärztliche Hilfspersonal dennoch als Zeugin vernommen werden. Im Rahmen der Aufklärung sieht es der BGH als zulässig an, durch Arzthelferinnen den sog. "Immer-so-Beweis" anzutreten.[328] Dies bedeutet, dass es ausreicht, wenn die Arzthelferin bezeugen kann, dass der Arzt immer über bestimmte Risiken oder die Art der Operation aufklärt oder bestimmte Behandlungsmaßnahmen vornimmt, da die Arzthelferin sonst bei derartigen Gesprächen oder Behandlungsmaßnahmen immer anwesend ist und insoweit die Vorgehensweise selbst gut kennt. Ebenso kann die Arzthelferin im Rahmen des "Immer-so-Beweises" als Zeugin fungieren, wenn es darum geht, zu beweisen, dass in einer Krankenunterlage immer alle Vorkommnisse, wie z.B. die Schmerzangabe eines Patienten, dokumentiert werden, dass dies also gängige Praxis ist.

[328] BGH NJW 1986, 2885; OLG Hamm VersR 1995, 661; OLG München OLGR 1994, 109; LG Heidelberg VersR 1994, 222.

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