Rz. 123

Im Arzthaftungsprozess ist aufgrund des schwierigen medizinischen Sachverhalts darauf zu achten, dass das Verfahren beim LG nicht vor dem Einzelrichter, sondern vor der Zivilkammer geführt wird. Gem. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2e ZPO bleibt der Rechtsstreit ohnehin originäre Kammersache, soweit eine Spezialzuständigkeit gegeben ist. Sollte keine Spezialzuständigkeit bestehen, müsste die Sache dennoch aufgrund von tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Kammer übertragen werden.[277]

[277] BGH VersR 1994, 52; OLG Karlsruhe ArztR 1990, 165; OLG Oldenburg MedR 1990, 195.

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