Rz. 123
Im Arzthaftungsprozess ist aufgrund des schwierigen medizinischen Sachverhalts darauf zu achten, dass das Verfahren beim LG nicht vor dem Einzelrichter, sondern vor der Zivilkammer geführt wird. Gem. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2e ZPO bleibt der Rechtsstreit ohnehin originäre Kammersache, soweit eine Spezialzuständigkeit gegeben ist. Sollte keine Spezialzuständigkeit bestehen, müsste die Sache dennoch aufgrund von tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Kammer übertragen werden.[277]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen