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Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Gericht nach freier Überzeugung gem. § 287 ZPO im Einzelfall festzustellen. Der Kläger ist nicht mehr dazu verpflichtet, einen Mindestbetrag oder eine Größenordnung anzugeben, so dass die Zulässigkeit einer Klage hiervon nicht berührt wird.[192]

[192] OLG Brandenburg GesR 2010, 610, 613: Bei der Bemessung von Schmerzensgeld ist die Ausgleichsfunktion zu beachten: Ausschlaggebend sind Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, Leiden und Schmerzen werden durch Primärverletzung, Zahl und Schwere der Operationen, Dauer der stationären und ambulanten Behandlungen, Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und Höhe des Dauerschadens bestimmt.

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