Rz. 53
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Gericht nach freier Überzeugung gem. § 287 ZPO im Einzelfall festzustellen. Der Kläger ist nicht mehr dazu verpflichtet, einen Mindestbetrag oder eine Größenordnung anzugeben, so dass die Zulässigkeit einer Klage hiervon nicht berührt wird.[192]
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