Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.04.2019, Az. 14 O 333/17, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Zukunftsschäden, die ihm aus der Behandlung im Hause der Beklagten am 17.11.2014 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. auf Dritte übergehen. Bei dem Kläger entwickelte sich im Anschluss an die im Hause der Beklagten am 17.11.2014 vorgenommene Pulmonalvenen-Isolation eine rückfällige Einengung der Pulmonalvenen. Er wirft der Beklagten Behandlungsfehler ihrer Mitarbeiter vor, insbesondere die Operation ohne entsprechende Indikation durchgeführt und eine ordnungsgemäße Aufklärung unterlassen zu haben. Der Kläger behauptet, aufgrund der nach dem Eingriff aufgetretenen Komplikationen seien zahlreiche stationäre Krankenhausaufenthalte, ambulante Untersuchungen sowie eine medikamentöse Therapie notwendig geworden. Zudem seien bei ihm infolge des Eingriffs psychische Probleme aufgetreten, deretwegen er in ständiger psychotherapeutischer Behandlung sei. Mit weiteren Zukunftsschäden, etwa einem möglichen Lungenhochdruck mit entsprechender Rechtsherzschädigung, sei zu rechnen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Klägers zu den nach seiner Behauptung bis Mitte des Jahres 2017 aufgetretenen Folgebehandlungen und Beeinträchtigungen wird auf Blatt 4 f des Klageentwurfs vom 12.12.2017 (Blatt 15 f GA) Bezug genommen. In dem Klageentwurf hat der Kläger als Größenordnung des aus seiner Sicht begründeten Schmerzensgeldes einen Betrag von 28.000,00 EUR angegeben.

Mit Beschluss vom 08.03.2018 hat das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mit einem Streitwert von 33.000,00 EUR bewilligt und ihm seine Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwältin beigeordnet. Dabei hat es ausgeführt, dass für die Schmerzensgeldforderung ein Betrag von 28.000,00 EUR und für den Feststellungsantrag ein Betrag von 5.000,00 EUR anzusetzen sei.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 hat der Kläger den Entwurf eines Klageerweiterungsschriftsatzes eingereicht und beantragt, ihm auch insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Er begehrt nunmehr ein weitergehendes Schmerzensgeld, wobei er die Größenordnung des insgesamt angemessenen Schmerzensgeldes mit 40.000,00 EUR angibt. Der Kläger behauptet zum einen, die Operation vom 17.11.2014 sei behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden, weil es zu einer intraoperativen Schädigung von Lungenvenen durch ein zu tiefes Eindringen des Operationsbestecks gekommen sei. Zum anderen macht der Kläger geltend, es seien eine Reihe weiterer ambulanter und stationärer Behandlungen aufgrund der nicht indizierten und fehlerhaft durchgeführten Operation vom 17.11.2014 notwendig geworden, insbesondere eine anterolaterale Thorakotomie links mit Unterlappenresektion am 18.07.2018. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 f des Schriftsatzes vom 19.12.2018 (Blatt 198 f GA) verwiesen.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Sie bestreitet eine fehlerhafte Durchführung der Operation vom 17.11.2014 und deren Kausalität für die vorgetragenen Folgebehandlungen. Zudem hält sie das geforderte Schmerzensgeld für überhöht und unangemessen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.04.2019 unter anderem den erweiterten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 19.12.2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das mit dem Klageschriftsatz begehrte Schmerzensgeld erscheine auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingriffe und Krankenhausaufenthalte des Klägers angemessen, wobei das Landgericht - offensichtlich unrichtig - den Betrag des mit der Klageschrift begehrten Schmerzensgeldes mit 40.000,00 EUR angibt.

Gegen den ihm am 08.04.2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am gleichen Tag beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, die nunmehr dargelegten weiteren Eingriffe und Behandlungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 40.000,00 EUR.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 11.04.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die nunmehr behauptete fehlerhafte Durchführung der Operation führe nicht zu einer Schadensvergrößerung, da der Kläger ohnehin geltend mache, die Operation sei nicht indiziert gewesen. Das Erfordernis der Durchführung weiterer Operationen und Maßnahmen sei bereits im Klageentwurf angeführt und bei der Entscheidung der Kammer über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag berücksichtigt worden.

II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 1...

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