Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2015, Az.: 3b O 26/14, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., geschäftsansässig ..., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, soweit sie den Antragsgegner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR in Anspruch nehmen will.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 30.000,00 EUR wegen einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften Behandlung durch den Antragsgegner bei Durchführung einer dorso-ventralen Spondylodese im Bereich der Bandscheiben L4/L5 und L5/S1 am 09.06.2009 und einer Revisionsoperation am 11.06.2009 in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des ...-Klinikum, deren Chefarzt der Antragsgegner ist. Die Parteien streiten in erster Linie über ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Antragsgegners sowie über eine hinreichende Aufklärung der Antragstellerin. Weiterhin besteht Streit darüber, ob die von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigungen auf die operativen Eingriffe bzw. einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind.

Die Antragstellerin stellte sich am 16.02.2009 in der Ambulanz des ... Klinikum vor, nachdem sie bereits seit etwa zehn Jahren unter wiederkehrenden Rückenschmerzen gelitten hatte, weshalb seit dem Jahre 2000 ausgedehnte konservative Therapien erfolglos durchgeführt worden waren. Ausweislich des von der Antragstellerin ausgefüllten Rückenschmerz-Fragebogens vom 16.02.2009 lagen bereits zu diesem Zeitpunkt weitgehende Einschränkungen der Beweglichkeit der Antragstellerin vor, die sie in ihrem sozialen Leben erheblich beeinträchtigten. Im Ergebnis der Vorstellung wurde die Durchführung einer dorso-ventral kombinierten Spondylodese mit Implantation von Tantal-Cages ventral vereinbart. Am 08.06.2009 wurde die Klägerin stationär aufgenommen. Am gleichen Tag fand eine Aufklärung der Klägerin über den bevorstehenden Eingriff unter Verwendung eines für Operationen an der Lendenwirbelsäule bei Verengung des Wirbelkanals (Spinalkanalstenose) und/oder der Zwischenwirbellöcher (Foraminalstenose) durch den Stationsarzt statt. Der Umfang der Aufklärung ist zwischen den Parteien streitig. Am 09.06.2009 wurde die Spondylodese durchgeführt, wobei sich ausweislich des Operationsberichtes postoperativ eine intakte Motorik, Sensibilität und Durchblutung der Extremitäten zeigte. Eine Untersuchung der Antragstellerin am 11.06.2009 gegen 15:00 Uhr durch den Antragsgegner führte - nachdem die Antragstellerin eine seit dem Mittag des Vortags zunehmende Schwäche des Zehenhebers und des Fußhebers links angegeben hatte - zur Durchführung einer CT-Untersuchung der unteren Lendenwirbelsäule und einer Röntgenuntersuchung sowie zur Durchführung einer Revisionsoperation am selben Tag. Bei der Revisionsoperation wurden aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rückgabe der bei der ersten Operation verwendeten Spezialwerkzeuge die eingesetzten Metallstäbe mit einer hochtourigen Metallfräse durchtrennt und im Anschluss zusammen mit den Schrauben herausgedreht. Es fand dann ein Wechsel vom zuvor verwendeten Mantis-System zu einem Orthocube-Schrauben-Stab-System und einer erweiterten Fensterung im Bereich L5/S1 links statt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner habe sie fehlerhaft behandelt. So sei es falsch gewesen am Ende des ersten operativen Eingriffs die korrekte Lage der Schrauben nicht mittels Bildwandler zu kontrollieren. Mangelhaft sei es auch gewesen, dass eine Knochenimplantation zwischen den fusionierten Wirbeln nicht erfolgt sei. Zudem hätten die Nervenfunktionen nach der ersten Operation umfassender überprüft werden müssen. Fehlerhaft sei auch die Verwendung einer Metallfräse bei dem zweiten operativen Eingriff gewesen. Hierdurch sei die Nervenschädigung verstärkt worden. Ebenso sei die fehlende Kontrolle des Ergebnisses des Eingriffs durch Fertigung entsprechender Aufnahmen fehlerhaft gewesen. Teilweise seien die Behandlungsfehler bereits vom Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. F... G... in seinem im Rahmen des zwischen den Parteien durchgeführten Schlichtungsverfahrens erstellten Gutachten vom 20.06.2013 festgestellt worden. Die Feststellungen griffen indes zu kurz, wie sich aus den Ausführungen des Dr. med. G... K... vom 22.08.2013 ergebe. Die Dokumentation der Eingriffe seitens des Antragsgegners und die Schwere des Fehlverhaltens führten zudem zu einer Beweislastumkehr auch im Hinblick auf die Kausalität der angegebenen Beeinträchtigungen. Wegen des Vortrags der Antragstellerin zu den von ihr behaupteten B...

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