Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden in Anspruch, die ihr aus der am 23.05.2011 im Hause der Beklagten durchgeführten ventralen Spondylodese (Versteifungsoperation) der Wirbelkörper L5/S1 entstanden sind und noch entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Parteien streiten in erster Linie über die Indikation für den operativen Eingriff und dessen ordnungsgemäße Durchführung. Daneben besteht Streit über eine hinreichende Aufklärung der Klägerin bezüglich der Risiken der Operation und bestehender Behandlungsalternativen, über die von der Klägerin behaupteten Folgen des Eingriffs und Beeinträchtigungen sowie über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und das Bestehen eines Feststellungsinteresses. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit am 07.07.2018 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB zu. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Vorliegen eines Behandlungsfehlers der Mitarbeiter der Beklagten nicht bewiesen. Die Kammer folge den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Der Sachverständige habe eine Indikation für den durchgeführten Eingriff bejaht. Hinsichtlich des bei der Klägerin aufgetretenen Bandscheibenvorfalls seien die konservativen Behandlungsmöglichkeiten erschöpft gewesen. Bezüglich der daneben vorliegenden Osteochondrose habe die Möglichkeit einer konservativen Heilung ohnehin nicht bestanden. Der Sachverständige habe ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Operation ebenfalls nicht festgestellt. Ausweislich der bei den Behandlungsakten befindlichen Aufkleber der Originalverpackung des eingesetzten Cages weise dieser eine Höhe von 12 mm im Hinterkantenbereich und damit eine angemessene Größe auf. Bei der Angabe im Operationsbericht, es sei ein 14 mm hoher Cage verwendet worden, handele es sich um einen Diktierfehler. Durch die Operation sei ferner der Lordosewinkel zwischen den Wirbeln L1 und S1 nicht verändert worden. Der Winkel sei auch nicht fehlerhaft. Der zwischenzeitlich aufgetretene zweifache Schraubenbruch belege ebenfalls nicht ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen, sondern könne ebenso auf Verzögerungen bei der Ausheilung beruhen. Gleichfalls könne aus den von der Klägerin angegebenen fortbestehenden Schmerzen nicht auf eine fehlerhafte Durchführung der Operation geschlossen werden. Schmerzen könnten etwa durch die aufgrund der Versteifung auftretende zusätzliche Beanspruchung der angrenzenden Bewegungssegmente hervorgerufen werden, wobei auch aus dieser zusätzlichen Beanspruchung ein Behandlungsfehler nicht abgeleitet werden könne. Ein Aufklärungsfehler sei der Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen. Mangels vom Sachverständigen festgestellter echter Behandlungsalternativen habe es diesbezüglich einer Information der Klägerin nicht bedurft. Auch habe der Sachverständige dargelegt, dass eine gesonderte Aufklärung über das angewandte ALIF-Verfahren nicht habe erfolgen müssen. Eine Aufklärung habe dahingehend durchgeführt werden müssen, dass eine Versteifung vorgenommen werde und Nachbarsegmente degenerieren könnten. Eine solche Aufklärung sei unstreitig erfolgt. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.07.2018 zugestellte Urteil mit am 13.08.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 16.10.2018 mit am 02.10.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist der Auffassung, es sei ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, da das Erstgutachten ersichtlich unzureichend sei. Sowohl die Wahl der Behandlungsmethode als auch die Dimensionierung des Cages seien fehlerhaft gewesen. Auch der Bruch der Titanschrauben weise auf einen Behandlungsfehler der Beklagten hin. Die nach Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen neben dem Bandscheibenvorfall vorliegende Osteochondrose sei ihr gegenüber von keinem der Behandler erwähnt worden...

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