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In der Regel wird im Arzthaftungsprozess eine Güteverhandlung aussichtslos sein (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO), da vor Klageerhebung regelmäßig eine außergerichtliche Korrespondenz mit dem hinter dem Arzt stehenden Haftpflichtversicherer stattgefunden hat, bei der keine Einlegung erzielt werden konnte. Insofern erübrigt sich dann eine Güteverhandlung.

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