Rz. 163

Als Urkundsbeweis kommt im Arzthaftungsprozess stets die Behandlungsdokumentation in Betracht. Diese stellt das zentrale Beweismittel im Arzthaftungsprozess dar. Sie ist als Urkundsbeweis anerkannt und einer glaubwürdigen ärztlichen Dokumentation soll der Tatrichter Glauben schenken, so der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1978, die bis heute Fortgeltung besitzt.[333] Besondere Beachtung ist der EDV-Dokumentation zu schenken. Gem. § 10 Abs. 5 MBO-Ä sind Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern (Computern) oder anderen Speichermedien zulässig, wenn besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Sehr häufig fehlt es in der Praxis an der Sicherung der Daten, so dass eine nachträgliche Veränderung möglich ist. Dies kann zu einer Minderung des Beweiswerts der EDV-Dokumentation führen. Der BGH hat die EDV-Dokumentation unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten nur als eingeschränkt verwertbar angesehen.[334] Nach einer Entscheidung des OLG Hamm wird jedoch auch eine EDV-Dokumentation als vollwertiges Beweismittel erachtet.[335] Dies sollte erst recht im Zeitalter der Digitalisierung gelten, in der auch die EDV-gestützte Dokumentation nachverfolgbar, sicher und vor Veränderungen geschützt ist. Das Fehlen eines Vermerks einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme in der Behandlungsdokumentation indiziert in erster Linie, dass diese Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde.[336] Dies kann sich sodann eventuell zugunsten des Patienten auf den Nachweis eines Arztfehlers auswirken. Allein hieraus ergibt sich, dass seitens des Arztes auf die Behandlungsdokumentation besonderer Wert gelegt werden sollte. Die nahezu alles dokumentierende Behandlungskartei hat zur Konsequenz, dass ein voll anerkanntes Beweismittel zur Verfügung steht und die Umkehr der Beweislast allein aufgrund einer mangelhaften Dokumentation nicht droht. Gleiches gilt auch bezüglich der Aufklärung. Je deutlicher die Aufklärung dokumentiert ist, desto leichter fällt der Beweis der Aufklärung im Rahmen eines Haftpflichtprozesses.

[333] BGH VersR 1978, 542.
[334] BGH NJW 1998, 2736.
[336] BGH NJW 1988, 2949; OLG Dresden v. 2.5.2018 – 4 U 510/18.

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