Rz. 151

Der Patient hat beim Aussuchen von Krankenhaus oder Praxis einen Anspruch auf eine gute ärztliche Versorgung nach Maßstab eines erfahrenen Arztes der jeweiligen Fachgruppe, regelmäßig also Anspruch auf Behandlung durch einen Facharzt.[304] Wird nun der Patient einer Behandlung zugeführt, die nicht einem fachärztlichen Standard entspricht, stellt bereits diese Behandlung einen Behandlungsfehler dar.[305] Allerdings unterliegt die Abweichung des medizinischen Standards in den Grenzen der Vereinbarung der Parteien.[306] Der weitere Nachweis einer objektiv fehlerhaften Behandlung ist unter diesen Voraussetzungen dann nicht mehr erforderlich. Die Rechtsprechung vermutet vielmehr in den Fällen, bei der während oder nach einer Behandlung oder Nichteinhaltung eines fachärztlichen Standards bei einem Patienten eine Verletzung auftritt, dass bereits die Nichtgewährung des hier erforderlichen Leistungsstandards ursächlich für die dann eingetretene Verletzung gewesen sei.[307] In diesen Fällen muss der beklagte Arzt beweisen, dass dieselbe Verletzung auch dann noch eingetreten wäre, wenn bei der Behandlung der individuell-konkrete Facharztstandard gewährleistet worden wäre.

[304] BGH MDR 1994, 1088; Steffen, MedR 1995, 369.
[305] Jorzig, Arzt und Krankenhaus 1999, 186; § 630a Abs. 2 BGB.
[307] St. Rspr. seit BGHZ 88, 248.

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