Rz. 129

Sodann hat der Arzt auf den von dem Patienten gerügten Behandlungsfehler zu erwidern. Er sollte aus seiner Sicht darstellen, warum die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht behandlungsfehlerhaft waren, sondern dem ärztlichen Standard entsprachen. Dies sollte er dann auch durch entsprechende Beweisantritte wie z.B. Sachverständigengutachten untermauern. Auch wenn die Beweislast für den Behandlungsfehler auf Seiten des Patienten liegt, so dass der Arzt nicht verpflichtet ist, zu beweisen, dass kein Behandlungsfehler vorliegt, kann sich doch im Laufe des Prozesses die Beweislast umkehren, so dass dann die Gefahr besteht, dass vergessen wird, entsprechende Beweisantritte nachzuschieben. Insofern ist es ratsam, gleich mit der Klageerwiderung die entsprechenden Beweisantritte zu erbringen.

Ferner sollten auch Ausführungen zu eventuellen Vorwürfen zum Vorliegen eines sog. "groben" Behandlungsfehlers bereits an dieser Stelle getätigt werden.

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