Rz. 8
Für beamtete Ärzte existiert im Deliktsrecht die Haftungsnorm des § 839 BGB, die als Spezialnorm die allgemeinen Haftungsnormen der §§ 823, 826 BGB verdrängt.[55] Als Beamte besteht auch für diese Ärzte als Amtspflicht die ärztliche Verpflichtung, den Patienten in der staatlichen Einrichtung behandlungsfehlerfrei und sorgfältig in Diagnose und Therapie zu behandeln.[56] Diese Anspruchsgrundlage gegen den beamteten Arzt ist nur in den Fällen einschlägig, in denen kein öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis vorliegt, der beamtete Arzt also nicht hoheitlich handelt, da ansonsten die Haftungsverlagerung des Art. 34 GG eingreift.[57] Grundsätzlich wird bei einer ambulanten oder stationären ärztlichen Behandlung durch den beamteten Arzt ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis abgeschlossen.[58][59]
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