Rz. 130

Wendet der Patient in einem Arzthaftungsprozess ein, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein, so führt dies für die Behandlerseite dazu, dass die Aufklärung gem. Inhalt und Umfang detailliert darzulegen und zu beweisen ist (vgl. Rdn 153 ff.). Die Behandlerseite hat im Einzelnen darzulegen, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, und darüber hinaus, welchen Inhalts dieses Gespräch war. Als Beweismittel sind hier zunächst der Zeugenbeweis des aufklärenden Arztes anzubieten und darüber hinaus die Krankenunterlagen, soweit diese zumindest Anhaltspunkte für eine erfolgte Aufklärung geben. Ist lediglich in den Krankenunterlagen ein Hinweis auf ein durchgeführtes Aufklärungsgespräch zu finden, so reicht dies für den Nachweis des erfolgten Aufklärungsgesprächs nicht aus. Jedoch reicht dann diese Krankenblattdokumentation aus, um die Voraussetzungen des § 448 ZPO zu erfüllen, da der Hinweis in den Krankenunterlagen auf ein erfolgtes Aufklärungsgespräch als sog. "Anbeweis" i.S.d. § 448 ZPO angesehen wird.[280] Sodann kann der verklagte Arzt als Partei vernommen werden.[281]

[280] Zöller/Greger, § 448 Rn 4.
[281] BGH NJW 1985, 1399; BGH VersR 1992, 237; OLG Düsseldorf VersR 1992, 751; OLG Hamm OLGR 1995, 137; OLG München OLGR 1994, 109.

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