Rz. 154

Der Arzt hat den Einwand vorzubringen, dass der Patient auch in die durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre (vgl. § 630h Abs. 2 BGB). Hier liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arzt. Gelingt dieser Nachweis, muss der Patient einen entsprechenden Entscheidungskonflikt plausibel darlegen.[312] Dieser könnte dann nur durch den Beweis des Arztes bzgl. der hypothetischen Einwilligung ausgehebelt werden, was in der Praxis selten gelingt.

[312] BGH GesR 2010, 481, 484.

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