Rz. 156

Eine mangelhafte Dokumentation kann bis zu einer Umkehr der Beweislast führen, so dass durch sie die Vermutung begründet wird, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde[313] oder sich ein nicht dokumentierter Umstand so ereignet hat, wie es vom Patienten – gegen ärztliches Bestreiten – glaubhaft geschildert wird. Die Begründung für diese Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr besteht darin, dass eine Aufklärung der Situation infolge mangelnder Dokumentation nicht mehr möglich ist.[314] Da diese Beweisvereitelung erst aufgrund der ärztlichen Dokumentation eingetreten ist, soll der Arzt im Zweifelsfall auch die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen haben.[315]

[315] BGH MDR 1978, 1015; BGH VersR 1983, 983.

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