Rz. 70

Nicht untypisch ist die Ausgangslage zur Begründung eines familienrechtlichen Vertrages.

 

Beispiel

Die Ehefrau erwarb – auch mit Mitteln des Ehemannes – ein Grundstück und baute das Haus um. Die Ehefrau steuerte hierzu die Baumaterialien bei, der Ehemann beteiligte sich am Umbau in erheblichem Umfang mit seiner Arbeitsleistung. Kurz nach Trennung der Parteien, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, wurde das Haus fertiggestellt und die Ehefrau zog mit den Kindern ein.

Da keine Zuwendung von materieller Vermögenssubstanz vorlag, war das Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung nicht anzuwenden. Die Ausgleichsregelung erfolgte jedoch über die Annahme eines konkludent geschlossenen familienrechtlichen Vertrages. Die Geschäftsgrundlage sei durch das Scheitern der Ehe weggefallen.[48]

[48] BGH FamRZ 1982, 910.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge