Dr. iur. Robert Bauer, Dr. iur. Oliver Bertram
Rz. 366
Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verlangt auch in der geänderten Fassung grds. keine besondere Form für die Unterrichtung. Vielmehr kann diese auch formlos erfolgen, sofern es sich nicht um besonders komplexe Informationen handelt.
Praxishinweis
Auch wenn für die Unterrichtung des Betriebsrats keine Form vorgeschrieben ist, empfiehlt sich in der Praxis regelmäßig die Erteilung sämtlicher Auskünfte in schriftlicher Form, insbesondere unter dem Gesichtspunkt späterer Beweisführung.
Rz. 367
Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG ferner einen Anspruch auf die Vorlage relevanter Unterlagen. Der Betriebsrat des Entleihers ist aufgrund dieser Vorschrift bereits nach derzeitiger Rechtslage über die Werk- und Dienstverträge, die dem Einsatz von Fremdpersonal zugrunde liegen, zu unterrichten. Er kann überdies vermittels § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG schon nach bisheriger Sichtweise der Rechtsprechung verlangen, dass ihm die Verträge mit Fremdfirmen, welche die Grundlage der Beschäftigung des Fremdpersonals bilden, zur Verfügung gestellt werden. Das gilt nach h.M. beispielsweise auch für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Rz. 368
Die Vorlage der erforderlichen Unterlagen soll den Betriebsrat befähigen, zu prüfen, ob und in welchem Umfang Interessen der Fremdbeschäftigten wahrzunehmen sind. In diesem Zusammenhang billigt die Rechtsprechung dem Betriebsrat auch das Recht zu, Unterlagen zu verlangen, aus denen sich die Einsatzzeiten der Beschäftigten ergeben. Der Arbeitgeber kann sich allerdings bei der Vorlage erforderlicher Unterlagen zum Fremdpersonaleinsatz zunächst auf die Bereitstellung einer stichprobenartigen Gesamtübersicht beschränken, aus der sich u.a. Personalien, Aufgabengebiet, Arbeitsplatz, Arbeitszeiten und die Art der Entlohnung ergeben und ist nicht verpflichtet, Unterlagen über konkrete Einsatztage und Einsatzorte beim Vertragspartner anzufordern. Soweit Unterlagen bestimmte Informationen ohne Aufgabenbezug enthalten, darf der Arbeitgeber diese unkenntlich machen.
Rz. 369
Das Gesetz sieht in § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG nunmehr auch ausdrücklich vor, dass sich der Umfang der vorzulegenden Unterlagen auch auf Verträge erstreckt, die der Beschäftigung des Fremdpersonals zugrunde liegen. Gemeint sind damit, wie oben angesprochen, diejenigen Vertragsdokumente zwischen Betriebsinhaber und Fremdfirma, welche die Grundlage für den Fremdpersonaleinsatz bilden, insbesondere Personalservice- bzw. Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Nicht gemeint sein dürften hingegen die Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer mit dem Verleiher; ein Recht auf Einsichtnahme steht dem Betriebsrat des Entleihers jedenfalls in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufgaben aus § 99 BetrVG nicht zu. Die gesetzliche Regelung bestätigt damit einerseits die bisherige Linie des BAG, geht andererseits aber auch nicht über diese hinaus.
Rz. 370
Soweit erforderlich, kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG zudem, wie bisher, sachkundige Arbeitnehmer sowie nach Maßgabe des Abs. 3 Sachverständige hinzuziehen, die ihn bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützen. Ferner ist der Betriebsrat (des Entleihers) befugt, sich erforderliche Informationen durch Aufsuchen und Befragen von Arbeitnehmern, inklusive des Fremdpersonals, sowie durch eine Betriebsbegehung zu beschaffen. Demgegenüber hat der Betriebsrat des Verleihers kein Recht, den Betrieb des Entleihers anlasslos zu betreten und die Leiharbeitnehmer selbst zu befragen.