Rz. 16

Mit der AÜG-Reform wurden die Regelungen zum sog. Equal Pay-Grundsatz angepasst. Nach früherer Rechtslage bestanden erhebliche Abweichungsmöglichkeiten (speziell im Zusammenhang mit tariflichen Gestaltungen) vom grundsätzlichen Gleichstellungsgebot bei den Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer mit denjenigen für vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Dies war immer wieder Gegenstand der politischen Diskussion.

 

Rz. 17

§ 8 AÜG enthält eine umfassende Regelung des Grundsatzes der Gleichstellung. Die Regelung beinhaltet sowohl Vorschriften, die früher schon an anderer Stelle im Gesetz verankert waren (z.B. § 10 Abs. 4 S. 1 bis 3 AÜG a.F. oder die sog. "Drehtürklausel" des vormaligen § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 AÜG a.F.), als auch Verschärfungen der Rechtslage durch die weitere Beschränkung von Abweichungsmöglichkeiten.[23] Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 AÜG sollen Leiharbeitnehmer spätestens grds. nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts den Stammbeschäftigten gleichgestellt werden. Zwar sieht § 8 Abs. 4 AÜG weiterhin gewisse Abweichungsmöglichkeiten hiervon durch oder aufgrund von branchenspezifischen Tarifverträgen vor. Ein gleichwertiges Arbeitsentgelt muss allerdings auch innerhalb des Geltungsbereichs derartiger Tarifverträge aufgrund von schrittweisen Angleichungen spätestens nach einer 15-monatigen Einsatzdauer erreicht werden.[24] Zur Durchsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes sieht das Gesetz u.a. eine Bußgeldandrohung von bis zu 500.000 EUR vor (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG). Nähere Einzelheiten zum Gesamtkomplex Gleichstellungsgrundsatz sind unter Rdn 157 ff. dargestellt.

[23] Vgl. Neighbour/Schröder, BB 2016, 2869, 2872.
[24] BT-Drucks 18/9232, 15.

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