Rz. 22

Im Bereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal durch die Gesetzesreform im Wesentlichen nur gesetzliche Klarstellungen erfolgt. Bereits vor 2017 verfügten Betriebsräte bei Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb über Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte nach §§ 80, 87 sowie §§ 92 ff. BetrVG. Dies war jedoch nicht gesetzlich normiert und beruhte im Wesentlichen auf gerichtlichen Entscheidungen. Hierzu finden sich aktuell in § 80 Abs. 2 BetrVG und § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausdrückliche Regelungen im Zusammenhang mit den dortigen gesetzlichen Informationsrechten des Betriebsrats, die unter Rdn 345 f. noch näher erläutert werden.

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