Rz. 431

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG handelt der Verleiher ordnungswidrig, wenn er entgegen § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG oder § 8 Abs. 2 S. 2 oder 4 AÜG dem Leiharbeitnehmer eine ihm zustehende Arbeitsbedingung nicht gewährt. Dieser Tatbestand adressiert allein den Verleiher und umfasst folgende Gestaltungsvarianten: Sanktioniert wird der Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG (Equal Treatment) bzw. – bei einem Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag – nach § 8 Abs. 2 S. 2 AÜG, das Nichtgewähren der tariflichen Leistung oder, bei tarifvertraglicher Unterschreitung des Mindeststundenentgelts (§ 8 Abs. 2 S. 4 AÜG), die Nichtzahlung des gleichwertigen Arbeitsentgelts (Equal Pay).

Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG ist allein, dass der Verleiher die dem Leiharbeitnehmer zustehende Arbeitsbedingung tatsächlich "nicht gewährt". Demzufolge ist es für die Erfüllung des Bußgeldtatbestandes unerheblich, ob die zugrundeliegende arbeitsvertragliche Regelung rechtmäßig ist. Es ist allein entscheidend, dass der Leiharbeitnehmer die ihm zustehende Vergütung, bzw. die ihm zu gewährenden Arbeitsbedingungen, tatsächlich nicht (vollständig) erhalten hat.

Auf eine Definition des für diesen Bußgeldtatbestand wesentlichen Begriffs des Equal Pay hat der Gesetzgeber verzichtet und stattdessen allein auf die bislang zu § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG a.F. ergangene Rechtsprechung verwiesen.[1049] Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Definition stellt die korrekte Berechnung des Equal Pay eine kaum zu meisternde Herausforderung für den Verleiher dar, wenn man die praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Fakten bedenkt.[1050] Für die Erfüllung dieses Bußgeldtatbestandes ist daher unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine gewisse Schwere des Verstoßes vorauszusetzen.[1051] Andernfalls könnte bereits ein Berechnungsfehler zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Dies ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.

Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis zu 500.000 EUR. Zuständige Kontrollbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.

[1049] BT-Drucks, 18/9232, 22.
[1050] Stellungnahme von Prof. Dr. Martin Henssler v. 12.10.2016 in der Zusammenfassung der schriftlichen Stellungnahmen des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags, Ausschussdrucksache 18(11)741, 49.
[1051] Vgl. BeckOK-ArbR/Motz, § 16 AÜG Rn 66.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge