Rz. 345

§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist. Bereits nach der bisherigen Rechtslage gilt, dass sich die Unterrichtung auch auf die Beschäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Der entsprechende 2. Halbsatz von § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des AÜG dahingehend ergänzt, dass die Unterrichtung "insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen" umfasst. Ferner wurde der Vorschrift ein Satz neu hinzugefügt, wonach zu den erforderlichen Unterlagen auch die Verträge gehören, die der Beschäftigung derartiger Personen zugrunde liegen (§ 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Die textliche Ergänzung des allgemeinen Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats soll ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich klarstellenden Charakter haben.[771]

Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 BetrVG lautet:

Zitat

Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 [BetrVG] gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen.

 

Rz. 346

Ferner wurde mit dem AÜG-Änderungsgesetz die Vorschrift des § 92 BetrVG ergänzt. § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG sieht vor, dass die Unterrichtungspflicht über die Personalplanung im Zusammenhang mit der Information über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen auch die geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und damit auch Leiharbeitnehmer, zu umfassen hat. Auch dies dient nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung.[772]

§ 92 Abs. 1 BetrVG lautet:

Zitat

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

 

Rz. 347

Die übrigen (geringfügigen) Änderungen im BetrVG in § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und § 120 Abs. 1 Nr. 3b BetrVG im Zuge der letzten AÜG-Reform sind lediglich redaktionelle Folgeänderungen und bedürfen keiner besonderen Erwähnung.

[771] BT-Drucks 18/9232, 3, 16, 32.
[772] BT-Drucks 18/9232, 16, 32.

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