Rz. 37

Verstöße gegen die Nachweispflichten aus dem NachwG sind nunmehr bußgeldbewehrt (vgl. § 4 NachwG). Darüber hinaus stellt die Nachweispflicht eine Nebenpflicht des Arbeitgebers dar, deren Verletzung unter Umständen einen Schadensersatzanspruch begründen kann.[111] Dies wird insbesondere dann relevant, wenn der Arbeitnehmer eine für ihn günstige Vertragsabrede (z.B. einen Vergütungsbestandteil) aufgrund eines vollständig fehlenden bzw. fehlerhaften Nachweises nicht geltend machen konnte. Es greift dann der Grundsatz der Naturalrestitution und es ist dann von einem Kausalverlauf auszugehen, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitgeber seine Nachweispflicht erfüllt hätte.[112] Hierbei kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute.[113] Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt.[114] Das BAG hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 NachwG a.F. (Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge inkl. tariflicher Ausschlussfrist) zu vermuten ist, dass der Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn der Arbeitgeber ihn auf die Geltung des Tarifvertrags ordnungsgemäß hingewiesen hätte.[115] Dieser Grundsatz wurde durch die Rechtsprechung bereits auf andere Nachweistatbestände übertragen.[116] Die Überlegung, dass z.B. nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Entgeltbestandteile auch noch nach Ablauf einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden können, erscheint daher zumindest nicht abwegig.[117] Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu diesen Fragen wird abzuwarten sein.

[114] Vgl. BAG v. 21.2.2012 - 9 AZR 486/10.
[115] Vgl. BAG v. 21.2.2012 - 9 AZR 486/10.
[117] So auch Brock, öTA 2011, 111, 113.

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