Rz. 26

§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 NachwG verpflichtet den Arbeitgeber, Name und Anschrift des Versorgungsträgers mitzuteilen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt und der Versorgungsträger nicht selbst zu dieser Information verpflichtet ist. Die Nachweispflicht greift damit nicht, wenn die Versorgung unmittelbar durch den Arbeitgeber selbst erfolgt.[65] Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen müssen nach den §§ 234k ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes i.V.m der VAG-Informationspflichtenverordnung bei Beginn des Versorgungsverhältnisses u.a. auch Namen und Anschrift der Versorgungseinrichtung zur Verfügung stellen.[66] Eigenständige Bedeutung hat die neue Nachweispflicht damit lediglich beim Durchführungsweg der Unterstützungskasse. Ein Verweis i.S.d. § 2 Abs. 4 S. 1 NachwG ist möglich.

[65] Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, 1838.
[66] So auch BT-Drucks 20/1636, 27.

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