Rz. 32

§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 NachwG fordert einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet bei der Hinweispflicht nicht nach dem Grund für die Anwendbarkeit des Tarifvertrags – der Hinweis ist unabhängig von der Rechtsgrundlage der Tarifgeltung oder Tarifvertragsanwendung zu erteilen.[91] Laut Gesetzesbegründung ist "allgemein auf die Geltung von Tarifverträgen unter Angabe des einschlägigen Tarifbereichs sowie auf die Geltung von Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen unter Angabe des Betriebs oder der Dienststelle, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist", hinzuweisen.[92] Eine detaillierte "Einzelauflistung" der anwendbaren Kollektivvereinbarungen sei dabei nicht erforderlich.[93] Hiergegen mag der Wortlaut der RL 2019/115 sprechen, welcher in Art. 4 Abs. 2n die "Angabe" der Vereinbarungen fordert.[94] Gerade wenn die Anzahl der anzuwendenden Kollektivvereinbarungen überschaubar ist, bietet es sich an, diese konkret zu benennen.[95]

Ist ein anwendbarer Tarifvertrag i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 NachwG ordnungsgemäß nachgewiesen, soll damit auch der Inhalt des Tarifvertrags ausreichend nachgewiesen sein.[96] Das BAG hat entschieden, dass es eines gesonderten Nachweises einer tariflichen Ausschlussfrist nicht bedarf, wenn der diese Frist regelnde Tarifvertrag nachgewiesen ist.[97] Die Hinweispflicht des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG a.F. mache wenig Sinn, so das BAG, wenn der Arbeitgeber nach dem gesetzgeberischen Willen darüber hinaus verpflichtet sein solle, die in den Tarifverträgen geregelten wesentlichen Vertragsbedingungen gesondert im Nachweis aufzuführen. Der Zweck der Vorschrift, im Sinne der Rechtsklarheit und -sicherheit auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivregelungen hinzuweisen, gebiete es nicht, z.B. tarifliche Bestimmungen – quasi "wiederholend" – nachzuweisen.[98] Das BAG hat im Nachgang zu diesem Urteil zwar entschieden, dass die in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung enthaltene Ausschlussfrist nicht durch die bloße arbeitsvertragliche Bezugnahme auf diese Regelungen nachgewiesen ist, begründete dies aber ausdrücklich damit, dass § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG a.F. damals noch nicht auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwendbar war.[99]

 

Formulierungsvorschlag

Auf Ihr Arbeitsverhältnis finden die räumlich für den Betrieb in _________________________ (Ort) geltenden Betriebsvereinbarungen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dies sind derzeit:

_________________________ (Titel Betriebsvereinbarung),
_________________________ (Titel Betriebsvereinbarung).

Die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen können im hauseigenen Intranet eingesehen werden.

[92] BT-Drucks 13/668, 11.
[93] BT-Drucks 13/668, 11; so auch Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, 1839; Vogel/Sorber, NJW 2022, 3393, 3342.
[94] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 35.
[95] So auch HWK/Kliemt, § 2 NachwG Rn 40.
[96] HWK/Kliemt, § 2 NachwG Rn 41; a.A. ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 37.
[97] BAG v. 23.1.2022 – 4 AZR 56/01; Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching/Besgen, § 2 NachwG Rn 69.

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