Rz. 46
Wie bereits oben angesprochen, haben Rechtspositionen, die nichtvermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[152] sind, auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie bleiben daher außer Ansatz. Das gilt insbesondere für Rechtspositionen, die mit dem Tod des Erblassers automatisch – entweder von Gesetzes wegen oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung – erlöschen, z.B. Nießbrauchsrechte[153] (§ 1061 S. 1 BGB), persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 2 BGB) oder Wohnrechte[154] (§ 1093 BGB). Dasselbe Schicksal teilt auch eine aufschiebend bedingt erlassene Darlehensforderung, wenn die Bedingung der Eintritt des Todes des Gläubigers (Erblassers) ist.[155]
Rz. 47
Beruht die mangelnde Vererblichkeit jedoch auf einer unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, wie z.B. auf dem Erlass einer Forderung auf den Erbfall, so ist der Rechtsgrund hierfür zu prüfen. Zum einen kommt in Betracht, dass bei einer Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) eine Nachlasszugehörigkeit mangels Vollzugs der Schenkung zu bejahen ist.[156] Anderenfalls kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bestehen, wenn eine Schenkung zugrunde liegt.
Rz. 48
Nicht anzusetzen sind auch solche Vermögenspositionen, die durch Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge oder kraft Gesetzes auf Dritte übergehen, wie z.B.
▪ | die aufschiebend auf den Erbfall bedingte Übertragung einer Forderung, |
▪ | die Nachfolge in eine Personengesellschaft aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel, |
▪ | das Eintrittsrecht in einen Mietvertrag (§ 569a BGB), |
▪ | ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (Lebensversicherung), |
▪ | der Anteilserwerb des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1438 Abs. 1 S. 3 BGB).[157] |
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