Rz. 15

Über die bereits nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG geregelte Konstellation der in Betracht kommenden Trennung eines Kindes von seiner Familie hinausgehend erfasst das – neue – Regelbeispiel der Nr. 3 die Fälle der Trennung eines Kindes von seiner Obhutsperson. Der Begriff der Trennung soll ebenso wie in § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen sein, wobei unerheblich ist, ob die Trennung durch die Eltern, das Jugendamt oder das Kind selbst angestrebt wird.[36] Dieses Regelbeispiel findet daher auf alle Fälle Anwendung, in denen das Kind von seiner Obhutsperson getrennt werden soll, auch um gegebenenfalls vom einen Elternteil zum anderen zu wechseln.[37] Dies gilt auch, wenn ein zwischen den Eltern bislang durchgeführtes Wechselmodell durch gerichtliche Entscheidung beendet und das Kind in die Obhut nur noch eines Elternteils gegeben werden soll.[38] Sind sich die Eltern allerdings über den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes einig, so bedarf es der Verfahrensbeistandsbestellung zumeist nicht (siehe auch Rdn 14).[39]

 

Rz. 16

Dieses Regelbeispiel beruht wohl auch auf der Rechtsprechung des BVerfG. Diese hatte in zwei Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen[40] die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich gehalten, weil das Kind aus der unmittelbaren Zuwendung des gegenwärtig betreuenden Elternteils herausgelöst zu werden drohte (siehe auch § 11 Rdn 140).[41] Auch in einer weiteren stattgebenden Entscheidung, in der ein Obhutswechsel von einem ­Elternteil zum anderen in Rede stand, hatte das BVerfG im Rahmen seiner Hinweise für das weitere Verfahren die Prüfung der Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung angemahnt.[42]

 

Rz. 17

In Abgrenzung zum Regelbeispiel der Nr. 2 erfordert dasjenige nach Nr. 3, dass das Gericht den Obhutswechsel bereits beabsichtigt, mindestens aber ernsthaft zu ihm neigt und nicht nur von einer in Betracht kommenden Trennung ausgeht.

[36] BT-Drucks 16/6308, S. 238.
[37] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 158 Rn 8.
[38] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.6.2013 – 6 UF 98/13 (n.v.).
[39] Leeb, ZKJ 2011, 391, 393; vgl. auch BT-Drucks 16/6308, S. 238.
[40] Abkommenstext abgedr. unter § 13 B.
[41] BVerfG NJW 1999, 631; FamRZ 2006, 1261.

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