Rz. 15
Über die bereits nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG geregelte Konstellation der in Betracht kommenden Trennung eines Kindes von seiner Familie hinausgehend erfasst das – neue – Regelbeispiel der Nr. 3 die Fälle der Trennung eines Kindes von seiner Obhutsperson. Der Begriff der Trennung soll ebenso wie in § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen sein, wobei unerheblich ist, ob die Trennung durch die Eltern, das Jugendamt oder das Kind selbst angestrebt wird.[36] Dieses Regelbeispiel findet daher auf alle Fälle Anwendung, in denen das Kind von seiner Obhutsperson getrennt werden soll, auch um gegebenenfalls vom einen Elternteil zum anderen zu wechseln.[37] Dies gilt auch, wenn ein zwischen den Eltern bislang durchgeführtes Wechselmodell durch gerichtliche Entscheidung beendet und das Kind in die Obhut nur noch eines Elternteils gegeben werden soll.[38] Sind sich die Eltern allerdings über den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes einig, so bedarf es der Verfahrensbeistandsbestellung zumeist nicht (siehe auch Rdn 14).[39]
Rz. 16
Dieses Regelbeispiel beruht wohl auch auf der Rechtsprechung des BVerfG. Diese hatte in zwei Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen[40] die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich gehalten, weil das Kind aus der unmittelbaren Zuwendung des gegenwärtig betreuenden Elternteils herausgelöst zu werden drohte (siehe auch § 11 Rdn 140).[41] Auch in einer weiteren stattgebenden Entscheidung, in der ein Obhutswechsel von einem Elternteil zum anderen in Rede stand, hatte das BVerfG im Rahmen seiner Hinweise für das weitere Verfahren die Prüfung der Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung angemahnt.[42]
Rz. 17
In Abgrenzung zum Regelbeispiel der Nr. 2 erfordert dasjenige nach Nr. 3, dass das Gericht den Obhutswechsel bereits beabsichtigt, mindestens aber ernsthaft zu ihm neigt und nicht nur von einer in Betracht kommenden Trennung ausgeht.
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