Rz. 5
Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG ist nur in Kindschaftssachen im Sinne des § 151 FamFG vorgesehen, die die Person des Kindes betreffen, sei dies unmittelbar oder mittelbar. Wird dem Kind in einer ausschließlich vermögensrechtlichen Angelegenheit ein Verfahrensbeistand bestellt, so ist § 158 FamFG schon dem Grunde nach nicht anwendbar (zur Anfechtung siehe Rdn 41).[14]
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