Rz. 38

Nach § 158 Abs. 3 FamFG ist der Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen, sobald nach Prüfung der Vorgaben in § 158 Abs. 1, 2 FamFG die Erforderlichkeit der Bestellung offensichtlich wird. Dies kann auch erstmalig im Beschwerdeverfahren der Fall sein. Da die Bestellung durch "das Gericht" (Wortlaut des § 158 Abs. 1 FamFG!) erfolgen muss, mag zwar in erster Instanz – statt eines Beschlusses – auch eine entsprechende Verfügung des Familienrichters genügen.[104] Zweitinstanzlich bedarf es hingegen eines Senatsbeschlusses in voller Besetzung; die Bestellung allein durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter ist nicht statthaft.[105] Daher kommt eine konkludente Bestellung durch Übermittlung von Schriftstücken oder Ladung zu einem Termin im Beschwerdeverfahren – anders als in erster Instanz – keinesfalls in Betracht.[106]

Die Bestellung hat nicht für jeden Rechtszug gesondert zu erfolgen; vielmehr wirkt eine erstinstanzliche Bestellung für jede weitere Instanz fort. Wird die erstinstanzliche Bestellung des Verfahrensbeistands in der Rechtsmittelinstanz nicht vor einem Tätigwerden des Verfahrensbeistandes abgeändert, so gelten die Bedingungen des erstinstanzlichen Beschlusses – einschließlich ggf. des erweiterten Aufgabenkreises – weiter.[107] Dies steht damit in Einklang, dass jede erstinstanzliche Beteiligtenstellung grundsätzlich automatisch im Rechtsmittelverfahren fortwirkt (siehe auch Rdn 30).[108]

Eine rückwirkende Bestellung ist unzulässig.[109]

 

Rz. 39

Bezüglich der Bestellungsbeendigung knüpft § 158 Abs. 6 FamG an die bisherige Regelung in § 50 Abs. 4 FGG an. Soweit die Bestellung des Verfahrensbeistandes nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben wird,[110] endet sie spätestens mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung (§ 158 Abs. 6 Nr. 1 FamFG) oder einem sonstigen Verfahrensabschluss, etwa durch Antragsrücknahme oder anderweitiger Verfahrenserledigung (§ 158 Abs. 6 Nr. 2 FamFG).

[104] OLG Nürnberg ZKJ 2015, 77; vgl. auch OLG Schleswig, Beschl. v. 19.4.2016 – 15 WF 170/15, juris; kritisch OLG München FamRZ 2016, 160.
[105] Vgl. BayObLG FamRZ 1999, 874; a.A. inzident OLG Nürnberg ZKJ 2015, 77; hiergegen zu Recht Menne, FamRB 2015, 171.
[106] A.A. allerdings OLG Nürnberg ZKJ 2015, 77.
[107] OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1533; OLG München NJW 2012, 691 und RPfl 2012, 205, jeweils unter Aufgabe seines Beschl. v. 8.6.2011 – 11 WF 859/11 (n.v.).
[108] Vgl. BGH FamRZ 2012, 1049.
[109] OLG München FamRZ 2016, 160.
[110] Zu den engen Voraussetzungen für eine Entlassung des Verfahrensbeistandes Heilmann, ZKJ 2011, 230.

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