Rz. 40

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes kann durch bloße Benennung der einschlägigen Vorschrift begründet werden. Sieht indes das Gericht trotz Vorliegens eines der in § 158 Abs. 2 FamFG genannten Regelbeispiele von der Bestellung ab, so muss das Gericht dies nach § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG in seiner Endentscheidung begründen.[111] Hier ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Regelbeispiel und den Gründen erforderlich, aus denen die Bestellung verworfen wurde.[112]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?