Rz. 14
§ 309 BGB regelt bestimmte Klauselinhalte, bei deren Vorliegen die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eintritt, ohne dass es auf eine Abwägung der Interessen von Verwender und Vertragspartner ankäme. Diese für den Verwender erhebliche Rechtsfolge wird damit begründet, dass die von § 309 BGB erfassten Klauseln derart in das Vertragsverhältnis und die Äquivalenz der Leistungen eingreifen, dass zwangsläufig die Interessen des Vertragspartners die des Verwenders überwiegen.
Rz. 15
Unterschiede zu den Bestimmungen des früheren AGBG ergeben sich im Wesentlichen für drei Klauselverbote: Nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB ist nunmehr erforderlich, dass dem Vertragspartner der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich gestattet werden muss. Zudem sind die Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses für Körperschäden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entfallen (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB). Schließlich wurden § 309 Nr. 8 lit. a und b BGB an die Änderungen des Mängelrechts angepasst.
Rz. 16
Seit der Vorauflage sind die Regelungen in § 309 Nr. 9 BGB (siehe Rdn 196 ff.) und § 309 Nr. 13 BGB (siehe Rdn 243 ff.) geändert worden. Darüber hinaus ist das Klauselverbot in § 309 Nr. 14 BGB (Klageverzicht) neu hinzugekommen (siehe Rdn 254 ff.).
1. Der Einleitungssatz
Rz. 17
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …
Der Einleitungssatz des § 309 BGB wurde – im Vergleich zur früheren Regelung in § 11 AGBG – dahingehend ergänzt, dass die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vertragsbedingung auch eintritt, soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Hierdurch soll klargestellt werden, dass eine Inhaltskontrolle nach § 309 BGB nur solche Vertragsbedingungen erfasst, die vom dispositiven Recht abweichen. Demgegenüber sollen Vorschriften, die ein Abweichungs- oder Umgehungsverbot enthalten (etwa die §§ 202, 475, 478 Abs. 4, 487 oder 651 lit. m BGB), unabhängig von der Regelung in § 309 BGB angewandt werden.
2. Die einzelnen Klauselverbote des § 309 BGB
a) Kurzfristige Preiserhöhungen (§ 309 Nr. 1 BGB)
Rz. 18
Nach § 309 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen unwirksam, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsehen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Damit soll das Vertrauen des Vertragspartners in das bei Vertragsabschluss vereinbarte Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung geschützt werden. Eine Erhöhung des Entgelts liegt dabei grundsätzlich schon immer dann vor, wenn der Umfang der vereinbarten Gegenleistung quantitativ zunimmt. Als Entgelt sind sowohl die vertraglich vereinbarte Hauptleistung, als auch sämtliche Nebenleistungen zu verstehen. Von § 309 Nr. 1 BGB erfasst werden demnach auch Änderungsvorbehalte, die auf Kostensteigerungen in der Sphäre des Verwenders abstellen, wie z.B. höhere Beschaffungskosten oder Lohnerhöhungen. Auch eine Erhöhung von Steuern oder Abgaben kann der Verwender nach § 309 Nr. 1 BGB nicht auf den Vertragspartner abwälzen, da diese zum vereinbarten Entgelt gehören. Nicht zur Gegenleistung gehören dagegen Aufwendungen, wenn diese als nicht mit der vertraglichen Gegenleistung abgedeckt angesehen werden können. Hierfür ist aber regelmäßig erforderlich, dass der Vertragspartner auf zusätzlich anfallende Aufwendungen des Verwenders hingewiesen wird und diese sowie ihr voraussichtlicher Umfang im Einzelnen benannt werden.
Rz. 19
Das in § 309 Nr. 1 BGB enthaltene Verbot von Erhöhungsklauseln ist eine Ausprägung des Grundsatzes pacta sunt servanda. Die Regelung will verhindern, dass der Verwender sich durch eine Vertragsbedingung in die Lage versetzt, einseitig nach dem Abschluss des Vertrages die Gegenleistung des Vertragspartners zu dessen Nachteil zu verändern, soweit er seine vertraglich geschuldete Leistung zeitnah zu dem Vertragschluss erbringt.
Rz. 20
Denn könnte der Verwender einseitig die Gegenleistung des Vertragspartners anpassen, so könnte er das unternehmerische Risiko der Preiskalkulation und der Preisstabilität ohne Weiteres auf den Vertragspartner verlagern, während dieser keinen Einfluss mehr auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrages hätte. Dadurch wäre das Äquivalenzinteresse, auf dem die ursprüngliche Vereinbarung beruht, nachhaltig beeinträchtigt, weshalb einseitige Preiserhöhungen grundsätzlich der formularmäßigen Gestaltung entzogen werden. Auch wettbewerbsrechtlich wäre eine entsprechende Klausel nach § 3 UWG unlauter, da sie den Verwender in die Lage versetzen würde, zunächst sämtliche seiner Konkurrenten zu unterbieten, um dann letztlich doch den tatsächlichen Preis vom Vertragspartner verlangen zu können.
Rz. 21
§ 309 Nr. 1 BGB findet grundsätzlich auf sämtliche synallagmatische Verträge Anwendung, die auf die Erbringung einer entgeltlichen Gegenleistung gerichtet sind. Von dem Anwendungsbereich ausgenommen we...