Rz. 59

Die Terminsgebühr weist Besonderheiten nur im Säumnisverfahren auf.

Nr. 3105 VV RVG gilt nicht, wenn der Antragsgegner in der Ehesache nicht erscheint. Das Gericht muss mit dem erschienenen Antragsteller verhandeln und entscheiden. Zu seinen Gunsten fällt die 1,2 Terminsgebühr an (einseitige Verhandlung, kein Versäumnisbeschluss, § 130 Abs. 2 FamFG). Wenn der Antragsteller in der Ehesache nicht erscheint, kann ein Versäumnisbeschluss ergehen, Nr. 3105 VV RVG ist anwendbar (§ 130 Abs. 1 FamFG). Wenn aber auch der Antragsgegner einen Scheidungsantrag gestellt hat, oder dem gegnerischen Begehren zugestimmt hat, kann kein Versäumnisbeschluss ergehen. Dann muss einseitig streitig verhandelt werden und ein kontradiktorischer Beschluss ergehen. Es fällt also in diesem Fall die 1,2 Terminsgebühr für den erschienenen Anwalt an.[62]

[62] AnwK-RVG/Onderka, VV 3105 Rn 43 ff.

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